Viertes Buch. 405
man Schulen anrichte«/ in welchen die H.Schrifft erklärt werde, undN. C. G,Leute unterrichtet Werden quorum <Zo6rina non (olum äiverüs ksereü- 8lbus.verum etiam ^nricbrilli monitis Lc ipli ^nrickrillc»resillacur, ,,Wkl-
«che durch ihre Gelehrtheit den Jrrthümeren,sonderlich denReitzungen„des Anttchrisien/und dem Antichrist selbst widerstehen könnend.6.7.klagen die Väter daß etliche aus Geitz das Volck antreib en,den Kirchendas ihrige zuschencken, oder zu vergaben. Solches verbieten dieftBi-schösse, dann die Kirch dem Volck nichts nehmen, sondern geben müsse.
Setzen ferners etliche gute Ordnungen,so den Wandel der Clertsey be-treffen, und dem Geitz der Bischöffen einen Riegel -offen; von welchenOrdnungen man doch in folgenden Zeiten abgewichen. §. 16. Den Bt-schössen solle man wegen Weihung der Priesteren,für den Chrysam unddie Lichter kein Geld geben. §.i8. Die Ubertretter der Ononum,sol-len nicht an Geld sondern mit der Kirchenbuß abgestrafft werden.§. 19.
Der Zehenden solle nicht dem Bischoff, sondern derjenigen Kirch ent-richtet werden in welcher ein jeder qetaufft wirkend denGotteSdienst be-suchet. § 22. Die meisten Clöster dieser Provintz haben S.BenedictiRegel angenommen, bey den übrigen solle dieß Regel anch eingeführtwerden. §.25. Die öffentliche Kirchenbuß ftye in Abgang kommen.Deßwegen bey Jhr.Kays.Maj.Rakh und Hüls begehret werden solle,was zuthun seye,aufdaß dieseSach widerum aufihr? erstenFußkome.
§. 27-Der verbottnen Graden halb, solle es bleiben bey dem, daß dieOanone5ordnen. §.zo.SoLeibeigene,welcheunterungleichenHerrenfitzen,zusamen geheyrathet,solle man sie nicht scheidend.; i.Nachdemeetliche Weiber ihre eigenen Ktnderzur Firmung gebracht,in Hoffnungunter diesem Vsrwand von ihren Männeren gefcheiden zuwerden;solleman dergleichen Abfthen umerlaffen.§ z2.ES seyen etliche,welche nichtalle ihre Sünden in der Beicht erzehlen; aber fürohtn sollen die achtschwerere Sünden (Haß,Mtßgonft,Hochmuth,rc.) gebeichtet werden,nicht nur so sie mtt demLeib,sondern auch so sie mit dem Gemüth began-gen wocden.§.;zEt!iche vermeynen,es müssen dieSündenalleinGott,andere sagen,sie müssen auch dem Priester gebeichtet werden.Aber beydeGattungrnder BeichtHaben ihren Nutzen, Gott heile btßweilen dieSünden/durch seine unsichtbare Krafft;bißweilen durch denArtzt.§z;.Diejenigen fasten nicht recht, welche sich des Fleisches und Weins ent-halten,hingegen andere niedliche Speisen in Überfluß brauchen. Dieje-nigen aber fasterecht,welche sich nicht b oß etlicherSpeisen,sondern wck-chefich desWollusts enthalten. §.z6. Diejenigen seyen nicht rechtda-ran, welche vermrynen, die mit Vorsatz begangene Sünden, werden
Ceez durch