§o6 Helvetischer Kirchen-Geschichten
N- C. G
8iZ.
Zu
Mayntz.
dürchMmosen gehen durchgestrichen. ^enrur Oeum merceäe
conäucerS ur eis impunö peccare liceac. ,»Es scheinet, solche ükUte wol«
.,len dem Herren die Freyheit zusund.gen um Geld abkaussen., - §. ;9.^ürdie Abgestorbenen müsse man mallen Messen bitten. §.4Z. EtlicheNottländer, so sich für BisMedargeben, machen Mester und via-^n°s Weilen aber solche Weihe gemeiniglich gegen Geld geschehe,solle sie ungültig seyn. tz. 4 '. Einige Priester «Ehrten nach Rom,oder nach Tours, ihre mit Vorsatz begangenen Sundm abzubuffm.Auch etliche Leyen vermeynen, auftzlche Weis ihre Sunden abzuver-Aenen. EtlicheFürßen legen dem Volck Schätzungen auf, unter demVorwand^solche Wahlfahrten anzusehen; denen es doch allein um th-un Geltz zuthun seye. Einige Arme suchen unter diesem BorwandNenkeitzubettlen. ES seyen viel beredet, so sie nur an solchen Oerte-ren gewes n,seyen sie ihrer Sünden schon ledMvrden.Man solle aberbey ^hr.Maj. sich Raths erholen.wie diese Mangel und Menschen zuverbesseren seyen.Dochseyen diejenigen zuloben welche wahlfahrten
L ssceräoribus ssenö« ooenirenrise contilium acceperunr) darum, daß
ibre Bereiter ihnen solches al§ ein Mitte! Büß j' thun, in der Beichtaeratben r und sich des Gedätts, der Lebens-Verbesserung, rc. bcfle.s-sm §. 46. Die Haltung des H. Abendmahls, solle man nicht gar zuiana anstehen lassen, doch sich vorhin sorgfältig bewähren, das ist du-chGottseligkeit und Heiligkeit, sich darauf vorbereiten. L.47. An derÖfteren soll männigltch zum H. Abendmahlkommen. §. 4^ DiecÄeobt am 5. Cap. vermeldete Salbung mit Oel, solle man nicht ge-rtna achten, dann es eine dem Leib und der Seel gedeyliche Artzneyseve. §. 57. Keine Aebtiffin solle sich aussert ihrem Closter sehen las-sen ; ohne Bischöfliches Vorwiffen, eS seye dann sie könne Köntgl.Befehl ausweise». §. 59. rc. Sän-Iimvniäles iu IVIonLÜerio conüirurL,dsbeanr üuäiumin legenäo LLM CLnranäo, in psalmorum celebrario-ne live orarione Lc koris Canonicis, Lcc. Die Nonne» sollen ihre Zeitzubringen mit Lesen,Singen,Bütten, re. mit den Männeren aber we-der Gespräch noch andere Gememschafft halten. §. 6s. Die Mebtis-sin solle dem Bischvff gehorsamen. Endlich übergeben die Vater allediese ihre Kanones, des Kaysers Gutachten, wie im Eingang auch ge-schehen. Ein jeder aber, der ein Verlangen trage, wie man sich in derKirch halten, was man thun oder stieben muffe, Sanüarum Scriptura-
rum prara percurrere non üeüttar; sollt die H. Schlifft fleifftg lese».
Dem zu Mayntz gehaltenen Conctlio, haben zo. Bischöffe und rs.Achte unterschrieben. Nachdeme diese Prälaten, götttichen Beystand
zu-