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_ Viertes Buch.
» BischoffSalomon i.samt Flochwino(m)Abt der Retchenau.N C Twodneten bey einem zu Mayntz, unter Rabano Mauro, daselbKigem 847.ErtzbischcffgehaltenemCsneilio. DieBischöffekiagten über die Ge-ConciliumrtngachtungdeS Kirchenstands, und haben geschloffen §. 2. ES solle», mMayntz.dem gemeinen Volck zu gutem etltchePredtgen von ewigerBelohnungdeS Guten, und Abstrafungdes Bösen; von der Auferstehung, demjüngsten Gericht,denenjenigen Wercken,durch welche ewiges Leben er-langet wird,in teutsche Sprach übersetzet werden. §.?. Man solle denH.Taufzudienen,nachRömis. Weise, daS ist (auffert dem Nothfall)allein zu Ostern und Pfingsten. Auch solle daS Volck fletffrg unterrich-tet werden, vom Gebrauch und Nutzen des H. TaufS, und daß man tndiesem H.Sacrament, dem Teufel und dessen Wercken absage. §. 4.
Daß sonderlich die Btschöffe,<iui poll lmperi'sli's apicis cii§nir 3 rem,po-puium Del regunr,a!S die nach dem Kayser,deSVolckS Gottes fürnehm-sieFührer seyen,einander wohl meynen sollen. ß.io.Die Kirchen,Ren-ten und die Gaben des VolckS, sollen unter den Bischoff, die übrigenKirchendiener,die Armen,und an die Kirchengebau,hiemtt zu 4-gleichenTheilen getheilet werden.§. - L.Klagen ste,daS erkanffeo derKirchenäm-teren umS Geld,seye vicium lare ciissulum, eine Sünd die sehr überhandgenomen habe,und verbieten solches..^. > z. Kirchendiener undMönchensollen mit keinen Weltgeschäfften umgeben setzen auS,waS fie hierdurchverstehen,und erzehlen eben diejenigen Dinge,mit welchen die PriesterundMönchen in folgenden Zeiten, ihr gantz Leben zugebracht. §. 14.
Die Mönchen sollen ohne Bischoffltche Bewilligung, keine Kirchen-dienst annehmen,den Bistboffen um solche Bedienungen Rechenschafftgeben,und luden SynodiS erscheinen. §.is. Kirchendiener sollen keineHaar pflantzen.§.21. Diejenigen,so ihre in Mehren empfangene LeibS-Frucht abtreiben,oder gar todten, sollen nicht mehr für immer, sonder»nur zehrn Jabr vom Heil. Abendmahl ausgeschlossen seyn. §. 22-25.
Werden den Todschlägeren gewisse Buß-Jahr gesetzt. §. 26. DerKrancken Beicht möge man anhören, ohne daß man denselbigen eineBüß auflege; man solle fie aber mit Oel salben, und ihnen das Sacra-ment geben. §.27. Man möge auch für die Seelen der erhenckten Meßlesen. §.;Q. Im vierten Grad der Bluts,Freundschafft solle niemandheyrathen. §. zi. Die Beichtvater sollen wegen der öffentlichen Sun-den eine öffentliche,wegen der gehetmenSünden etne geheimeBeicht be-gehren. Diese Satzungen wurden dem König in einem Brief überfen-
i. Theil. Fff det,
(m) in Lbrsn. ^uzienb, Lrlur. liliscell. r: 4-5»