Band 
Erster Theil
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454_ Helvetischer Kirchm-Geschichten _

- - - dacht kommen, dem Closter etwas entwendet zu haben,solle in Gegen-wart aller Mönchen einMeß gehalten,dem verdächtigen dasH.Abend-mahl dargereicht werden,und er also seine Unschuld mitEmpfadung die-ses H.Saeramentsdarthun.§. 17. Ein Bischoff oder Clerik,welcherJaghündoderSverber haltet sollevom H.Abendmahl ausgeschlossenseyn. §.L2.Lz. Kinder welche einmal in ein Closter kommen, und daSOrden-Kleid getragen, sollen des Ordens nicht mehr erlaffm werden.Die 2 s. und etliche folgende Satzungen handle» von der Kirchen-Büß,kraffl deren einer,welcher schwereSunden begangen wederFlcisch essen,nochWetn trincken dörffen,und(ausgenomen anFest-und Sonntage»)biß zu Abend aller Speisen sich enthalten müssen. Den minder fehlba-ren wird §.zo. auferlegt,sie sollen kein Fleisch, und (ausgenommen auobigen Tagen) gar nichts essen,biß um z.Uhr Nachmittag;des Weinssollen sie sich wöchentlich an dreyen Tagen enthalten. §.;r. ^uili dkri-

lliano liceLr äe lua coAnsriane uxorem accipere, usque <ium ^enerariorecoräarur, cognoicirur , nur msmoria rerinerur: BlUts-VekwaUdte

sollen, als lang man derfelbigen Bluts,Freundschafft zeigen kan, nichtzusammen heyrathen. §. z s. Bey Straf des Banns, solle keiner miteiner,die er zum Taufoder zur Firmung gebracht, Hurey treiben. Soer aber eine solche ehelichet,solle man sie nicht scheiden. §. 64. So einThier,nachdem es von einem anderen Thier gebissen worden, geschlach-tet werde,möge man wohl darvon essen. Wann es aber vom empfange-nen Biß draufgehe,solle man nichts darvon essen. §. § 8 . Diei-eaoressollen, nachdem sie zu ihren Jahren kommen, heyrathen, oder Enthal-tung versprechen.§.? 8 . Niemand soll im vierten Grad heyrathen.

^ 870. Als Pasts HadrtanuS l r. König Carola dem Kahlen, wegen desStreit IN Streits mitKayserLotharitErben,und baß er seinen aufrührischeSohnAch weaen Carlmannum gefangen hielte, den Bann dräuete, und Carolus dasPäbstl- Päbsti. Verfahren durchgezogen, daß es non loium LvangeiicZ- veri-Gewalls. raci, ieä eriam öecreris tänÄorum aäverlum(Ii),der H. Schlifft UNdden Kirchen Satzungen zuwider seye, hat auch Htncmarus,Ertzbischoffzu Rheims das Päbßl. Beginnen, als bißdahin unerhört, unbefügtund vermessen, gestrafft: hingegen dessen Bruders.Sohn, Hincma-rus, Bischoff zu Laudun, im Rhemsischen Ertzbischtbum,deS LotharttErben, und das Verfahren Hadriant verthädtget.Deßwegen besamleteCarolus CalvuS aus x. Provintzen seines Reichs ein Concilium (wirdvon Baronto (I) schimpflich Lrallärio, eine gewaltthätige Versam-lunggenenoet) nach Attigny, welchem auch Fridbertus, Bischoff zu

Basel

(k Lxilt. limcmsr. (I) An. 870. Z. Zs.