Band 
Erster Theil
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Viertes Buch.

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ren, deßwegen habe sich der König vernehmen lassen, er selbst wolle der N. C. G.Advocat seyn (-). Auch habe der König dem Closter etliche Verehrun- 8 s 8 .gen gethan.

Die in dieses Königs Reich wohnende Bischöffe,hielten zuWorms Concilium(6enera!e) ein allgemein Concilium, in welchem sie von I. Maj. sa-jMorm§.gen, lama (ejus) erga Oeum äsvokio ext3t,ur non lolüm in rebus bu-manis, vernm etiam in cauüs äivinis maximam temper loliciruäinem

gerar: „Dessen Frommkcik feye so groß,daß er nicht nur für die mensch-lichen, sondernauchfürdtegöttlichen Sachen die höchsteSorgfalt„trage. In diesem Concllio wurde geschlossen §. i. Die offt besticktezweyfache Laufzeit. Die Bischöffe sollen wegen Wethens der Kir-chen,von den Stiffteren derselbigen keinen Lohn begehren- Anerbieteman ihnen etwas aus gutem Willen,mögen ße solches annehmen. Siesollen aber keineKirchen weihen,als solche,welchen für Lichter und einenPfarrer genügsame Einkünften gesttfftet worden.§.4.Man solle nichtsopferen als Brod,und mit Wasser vermischten Wein, dann durch denKelch werde unsere Gemeinschafft mit Christo bedeutet. Wann mannun Wein allein opferte, so wäre Christi Blut (im Kelch) ohne dasVokck opferte man aber Wasser allein, so wäre das Volck ohne Christo.

§.c. Die Täuflinge werden durch etliche Priester einmal ins Wassereingetunckt,durch etliche dreymal. Deßwegen eine Spaltung unter denz Priesteren seye;so daß je ein Theil des anderen Taufverwerffe. Es seyeaber derH. Tauf eineAbbildung desTodS und der Auferstehung Christiam dritten Tag,auch werde durch diefenTauf vorgestellet die Einigkeitdes göttlichen Wesens,und die Drey hett der H.H.Personen in diesemWesen. Nun wollen die einten in ihrem Taufdieses, die anderen jenesGeheimnuß austrucken. Deßwegen möge jeder bey seiner Tauf.Weisebleiben,und solle keiner den anderen wegen solcher Ungleichheit strafenoder verachten. §. 7. Die Einkünften der Kirchen sollen in 4. Theilgeben. §. 8 .Kcin Priester,sondern allein dieBischöffe sollen befügt seyn,daß sie Closter. Frauen,Altär, Kirchen und Chrisam weihen, sinnen, dieVerbanneten öffentlich widerum in die Gemeinschafft der Kirch anneh-men. §.9 Weder die Bischöffe,noch Priester,noch oiaconi und 8ub-äisconi sollen heyrathen, noch Kinder zeugen, bey Straf der Verkos-tung aus dem Kirchen-Stand. §. n. Keiner so der Hurey überzeugetwerden mögen soll tüchtig seyn, das Priesterthum zuverwalten. §. 13.

Die Priester sollen pro parvis öc Ievibu8 caufts, wegen geringerUrsachen, niemanden in Bann thun. §. 15. So ein Mönch inVer-

Jii z dacht.

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