Band 
Erster Theil
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Viertes Buch. 461

nach Rom («I.KIaleluLäL csrnis pruäemiL. sagt Baronius (Odiever-N. C. GfirhrischefleischlicheWeißheit bkachteder! PabitaufCaroliSeiten,auch 878.liesse ßch die Röm.Bürgerschafftmit Geld bestechen (g),daßsieCaroloden Kayferl Titte! gegeben. Hergegcn Carolas dem LabS eine zwey-fache grosse Beschwert» abgenommen; daß nämlich die Päbstl.Wahl,nicht mehr durch die Kayfer bestätttget, und daß keine Käyserl. Statt-halter mehr zu Rom wohnen sotten (K). Auch hat Mezeray angcmer-cket/die Päbfte haben von dieser Zeit an gei ühmehsie habeuGewalt dasRöm.Kayserthum auszugeben,und haben allein diejenigen für Kayfergehalten, welchen siebte Cron aufgesetzet (i). Aber Kayfer Otto li. hatdiese Übergab für krsfftlos geachtet (K) md wird Carolus deßwegenvon vielen Teutschen nicht unter die Kayfer gezehleNCarlmaynrs aber,

König Ll dwigs S ohn,war mir Pabst Johanne so übe! zufrieden daß ersich der Stadt Rom bemächtiget, und den Pabst in Arrest genommen,als aber Johannes auffreyen Fuß komm, begab er sich in Franckreich,brachte daselbst den Sommer zu bey anbrechendem Winter kehrt er inItalien,hielte zu Ravenna samt iBischöffen ein Concilium, erach-tende,die Kirch bcdörffe der EVerbesserung. Dieser Synodus hatgefetzt Ein jeder Ertzbischvffsolle z. Monat,nach empiangenekSynodusWethuug zu Rom das Gallium b grhren, doch selbiges allein an denzu Raven»hohen Feyr-und anderen vom Pabst gesetzten Tagen tragen.Dauuvielne.Ertzbischöffe die Ertzbischoffl.Ar mter verrichtet ehe sie das Pallmm be-gehret (l) .§.4 .Die Hertzogen sollen sich über B-schöffe und die Cleriseykeines Gcwals anmaffen: Wittwen aber und Weisen sollen unter dergeistlichen Aufsicht stehen. §5.8. Der sich noch zwey-oder dreymali-ger Warnung des Bischoffs nicht verbessere,solle im Bann seyn. §. 9.

Auch derjenige, welcher einen öffentlich,verbarmeten beherberge, nebenjhmin einer K rch bMe,oder dasH.Abendmahl cmpfarrge.K. io WannetnBtschoff jemanden gebannet,solle er bey hoher Straf,dessen Nahmeden ncichstgelcgnenBifchöffen anzeigen vnd an die Kirchthüren schlageAuS der Unterschr fft eines Vergabungs-Briest erhellet sich,daßdieftMMseMs.Synodobeygewohnet habe Wa!terius,Bischoffzu Sitten, und Anst-gtsus,Bischoffzu Genf (m).Dieserwird in Oaiiia clirilliana, Ansesui-nuS genennet;und Herr Spon zweisiete (n)ob dieser nicht zugleichErtz-

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