664 Helvetischer Kircherr-Gefthichten
N. C. G.daselbsttge Clerifey und arme Schüler zu unterrichten.Wo dergleicheur -79. Schulen in den Sttffteren und Clösteren 1 « Abgang kommen, da solleman sie widerum einführen. §. i y. Wann die Bürgermeister oderandere Oberketten ihre Städte bevesttgemoderKriege führen wollen rc.sollen sie den Geistlichen keine Kösten ausiegen,es seve dann dre Clerifey,(solle sitzet,daß der Leycn Seckel soweit sich nicht erstrecket) gebe et-was freywillig. H. 20. Die Turnier, oder Rennspiel sollen gantzlichverholten seyn. Derjenige,so darin« umkommt, Leclelirttic-t csrear le.pulrura, solle nicht in das geweidete begraben werden. §2z.Di? Aus-sätzigen sollen absonderliche Kirchen-und Kirchhöfe haben. §. 24.Diejenigen werden gestraft,so den Saracenen Waffen verkauffen w l-Ke hernach wider die Christen gebraucht werden. §.27. in 6 Llcomz,^LiZvois. und tu der Gegend Toloust, seyen etliche, Mlche ihre Ketze-reyen nicht (wie etliche andere) heimlich treiben, sonder« öffentlich.Die geaenneren eLrKs«.oder?LrKareni, 8cc. samt ihren Gönneren,und denen bey welchen sie Herberg haben, werden verbannet.
Zween Wegen obiger §.2.begriffenen Satzung,schreibt(q)Herr Haffner,
HeivetWeseye Ludwig Bischoss zu Basel, der Simoney angeklagt worden,plattn Diese Simoney bestünde darin»,daß er es mit dem Kayser gehalten wi-entsetz" der den Pabst. Haffner setzt hinzu: Ludwig seve ä- c. 1179- entseycworden,und seye ihm nachgefolget Hugo von Hasenburg, welcher also-baldgestorben. AberdieBrunkruttschenJesutten(r) reden von dieserNachfolg als von einer ungewissen Sach,eS seye, sagen sie, im Münsterzu Basel,in S.Gallen Capell,einer begraben, welcher Hugo geheißen,und Bischoffgewefemund muthmassen, es seye dieser an Ludwigs statterwehlet worden; dann Ludwig habe nur etliche Domherren auf seinerSeiten gehabt. Möchten hiemtt (nach der Wahl) durch des PabftSPraktik etliche vonLudwtg abgestanden seyn,und getrachtet haben einenanderen (vielleicht gemeldeten Hugo,und als dieser ä O.n 77. gestor-ben, Heinrich Freyherr von Hornburg, Wirtenberger Lands) anSBifchlbum zubringen, dessen ungeachtet hat Ludwig deS Btlchoff-Titrel und Amt behalten. Er war L. 118y. noch in Leben. Müß-ten also eine geraumeZeit r.Baßlerifche Beschösse gewesen seyn, de-ren einer dem Kaytzr,der andere dem Pabst angehänget. Doch berich-ten die Bayerischen Geschichtbüchcr hiervon nichts gewisses.
UlrtchAbt zu S.Gallen,war zugletchBischoffzu Chur. Weilen sol-ches § 1 z.wider diesesConrilii,mußte er eine aus dtescnPrälaturenver-laffen.M man thme dteWahl aufgethawob er das Bischthum oder die
Abte»
(l) I. prz. (r) §.