Band 
Erster Theil
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__Viertes Buch._ 66z

Händenoch Sperber.§. 5.EinBtschoffderjemand,sonochkeineKtrcheN § «bat,weide,solle einen solchen aus seinemSeckel ernehren. §.s. ES solle 117-. "fürohin keiner, aus beysorg erwerbe (nach Rom) appelltren, gebavnetwerden er seye dann zuvor gewahrnet worden.Keiner abersolle appellt-ren, er habe sich dann zuersi vor seinem Bischoff oder ^rckiäiscon ver-antwortet.Die Mönchen aber sollen von ihren Oberen nicht appelltrendörffen. § 7. Konfrtgbin solle man kein Geld nehmen, weder wegenWethung eines Geistlichen; noch wegen Begräbnuß der Todten, nochwegen Einsegnung der Eben, noch wegen Zudienung anderer Sakra-menten. Auch sollen die Btfchöffe nicht befugt seyn,der Priesterschafftneue Geld-beschwerden aufzulegen. §. 8 . Keine Ktrchen-Aemter sollenbestellet werden,ehe sie ledig werden,damit nicht jemand veranlasset wer-de,seines Nächsten Tod zuverlangen. §.s. Die Bischösse beklagten sichernstlich,daß krsrresIempii,8cttoipiralix» die Tempel und Hospitül-brüder, und andere Ordensleute, die Pcibstl. Freyheiks-Brtefe miß-brauchen, sich vermessende viel Dinge wider der Bischöfen Anseheneinzuführen, Lcclebss tülcipianr, cke manibus laicorum, iNdkMe sieKik-chendienst von den Leyen annehmen, die Sakrament verbanueten Leu-ten zudienen und solche in ihre Clöster begraben lassen, setzen in solchenKirchen dtePriesterein und ab,ohnederen Bifchöffm Vorwiffen.Den-jenigen Ordensleuten zwaren,welche hin und herziehen,um ein Allmo,sen zuerheben, seye erlaubt an verbanueten Oerreren einmal Gottes-dienst zuhalten.Aber sie kommen in einemIahr öffterS an folcheOerter, ^

mißbrauchen also ihre Freyheit,und lassen die Leute daselbst begraben.

Zu dem so richten sie hier und dort brüderschafften an,dardurch dem Bi-schoff!. Gewalt und Ansehen grosser Abbruch geschehe, dann diejeni-gen somitden Bischöffen Brüderschafft halten,werden durch dteMön-chendarvonabgezogen,unterdemBorwanddaßdieMönchenmitgrös-stren Privilegien begäbet seyen. Etliche dieser beftbwerden wurde»gäntzltch verbotten.§. lo.WederMönchen noch Nonnen sollen gegenGeld ins Closter angenommen werden,noch eigene Mittel besitzenznochetnzet in denDörfferen oder Pfarrhäusere» wohnen,sondern evtwederSim Closter bleiben,oder etliche Brüder bey Achhaben. !4.Einige

Priester unterwunden sich s.oder s.Pfarrkirchen zuverwalten.SolcheSsolle abgestrickt und die we!tl.Richtere,ibeinen Priester für ihr Gerichtetttren sollen im bann seyn. §.rs. Die Priester sollen ihre Güter än-derst niemand vertestame: tiren al 6 denKirchen,dieBtschöffe aber sollendie Deeanatstellen nicht um Geld verkauffe«. §.r r. In alle Cathedral-Ktrchen/solleuSchulmeister mit beMter SOldung gesetzt «erden,die

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