2.23 Helvetischer Kirchmgeschichken
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r 524. Obmann über alle Aemter der Statt/zu einer Wohnung eingeräumt:und wird daselbst der Fürschuß übriger Aemteren verwahret. Der er-ste Obmann war Herr Georg Müller/ von i szz. bis 1554^
(». Das Augustiner-Closter wird bewohnet von einem Obmanndes Almosens / und von einem Amtmann über etliche Lehengüter/und Einkunfften der Bettelordcn-Clästeren: Der Grimmenthum (dieWohnung der Begynen) würd erstlich dem Obmann gemeiner E lä-steren/ hernach dem Pfarrer in der Prediger Kirch eingeräumt. Sodaß wie Stumpf bemerket (3) / das Augustiner-Closter / in eine Kücheder Armen: das Barfüßer-Closier/in einen Speicher des Almosens:die Samlung und Prediger-Closter/in einen Spital der Kranken / undHerberg der Främden: der Oetenbach (und Seldnau) in ein Lazaret/rc. (und <n. l6:-7, in ein Waifenhauß) verwandlet worden. Et-liche dieser abgeänderten Bettel-Mänchen / führten ein unordenlichesWesen : etliche wurden zu nützlichen Kirchendieneren/lebten sehrver-nügt/und wie sie auß H.Schrifft erlehrnek/ daß ihr Gottesdienst undChristenthum / nach abgelegtem Ordenskleid besser; als der/den sie imOrden geübt: also haben sie auch andere auf den rechten Weg zuver-leiteN getrachtet (b). Als aber etlicher Mönchen müssiges Leben vielenärgerlich vorkam / hak die Gemcind zu S- Peter abgeredt/ daß/welchekeine andere Begangenschafft hettcn/jeder monatlich/den Sigerst undTodtengräberdienst versehen/doch einem Todtengräber den Lohn gebendörffren (c). Die Veränderung der Weiber-Clästeren ist erst in fol-gendem Jahr fürgenommen worden. Dieser Zeit hat in Chur/an Er-
Joh. Co- leuchtung und Verbesserung des Kirchcnwesens in Pündten/gearbeitet
mander. °zoh. Comander (Dorffmann): der erste von dem Raht zu Chur er-wehlte Pfarrer bey S. Martin: welches bey dieser Gelegenheit gesche-hen. Gemeine drey Pündte/ordneten/daß jeder Pfarrer seine Pfarr per-sönlich versehen solte. Nun der Dohm-Oscrm den Titel angeregterPfarr gehabt: würd selbiger von dem grossen Raht bcscheiden/und ihm/die Canzel und übrige Pfarrpflichten zuübernemmen/eingeschärfft. Erbekennte sich aber hierzu untüchtig seyn. Hiemit würd des DohmpropstsVlcari - als Lehenherr/beruffen / daß er zusamt dem Raht helsse beraht-schlagen/wie diese Kirch/innhalts deren von denen drey Pündten auß-gegangenen Artiklen/besiellt werden möge. Er entschuldigete sich aber/hierin« nicht inüruiert seyn. Hiemit haben die Herren von Chur Eo-mandrum kommen lassen/und haben ihm die Pfarr übergeben (cc). Inwelchem Jahr solches gefchehen/wird nicht gemeldet. Ein
(23) UsU. Ooncr. Üb.c. 5. (s) 4zs. d. (b) blotung. It. L. V. ä x.; rr.(c) (cc) Lom snä. »ä Luinzt.