Band 
Dritter Theil
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Sechstes Buch.

Z55

,>1et/und Gott allein unterworffen seyn soll/belanget/mag der Men-schen Zwang und Urtheil nimmermehr unterworffen seyn». Nach-dem die von Zürich/ 14 . dergleichen Beschwerden erzehlt / welche alleihnen vonwegen des Glaubens begegnet/enkschliessen sie sich gleichwol/von diesem Glauben nicht abzustehen/sie werden dann auß den Buche-rcn A. und N. Testaments eines anderen berichtet: bitten/daß man siedarbey bleiben laffen/und darum nicht hassen oder schmähen wolle. Die-weil sich doch die Bünd und Vereinigung zwischen den Eidgnossen/nicht auf den Glauben; sonder allein auf zeitliche Ding / als Ehr undGut/erstrecken (c)/rc.

Alsdann beyden Stätten/Zürich und Bern / auch denen so ihnenmit Bund und Schirm / oder Burgrecht zugethan / von etlichen Auß-und Einländischen Fürsten / Herren / Oberkeiten und Lommunen/ ihreRent/ Zehenden/rc. über des H. Reichs Landsfried / über jüngst zuSpeir/und andere gemachte Reichs-Abscheid/auch wider die angenom-mene Erbeinigung und Verträge zwischen Oestreich und den Eidgnos-sen/bisher vorenthalten: auch die Entschlahung solchen Verbotes ver-geblich begehrt worden. Dieweil sie dann kein ander Mittel wisien/dasihnen/und ihren Bunds-und Schirm-Verwandten / auch dero Erste-ren/ Kirchen/Spitälen/rc. dienendes einzubringen / haben vermeldetebeyde Stätte/Zürich und Bern/sich vercinbaret/alle in ihrem Gerichts-zwang gelegne Renren / und Einkunfften / so denen zuständig / welcheihnen das ihrige versperren / gleichfahls in Hasst und Verbot! zuha-ben (ä).

Obangeregte vor Herren Faßnacht zu Lucern versamlete vii-Ott/begehrten / daß Bern die Gemeinden von Statt und Land besamle:in Weigerungsfahls wolten Sie/die Ort/fur sich selbst/der Statt BernUnterthanen / ihres Fürhabens / und auß jetzigen Neuerungen empfan-gener Veschwehrnuß/berichten. Aber Bern wolle weder die Untertha-nen besonder/noch den VII. Orten / ihre Gemeinden vonGcmeind zuGemeind zubesuchen gestatten : sonder haben ihre Benachbarte / Frei-burg undSolochurn/ durch eine Gesandschafft ersucht/sich wider sienicht zutieff einzulassen / und die von Zürich nicht so gar außzuschlies-sen. Beyde Stätte / insonderheit Solothurn/entschuldigeten sich desmit den Fünf Orten eingegangenen Religion-TractatS: erbotken sichdie mit Bern aufgerichtete Burgrecht und Bünde zuhatten/und demUnterthanen nicht darwider aufzuwiglen(e).

ww ij Bern/

(c) Absch. 3ür.!- k-br. (- 1 ) Entschluß deren hon Zürich und Bern. !, c.(«) 5r«I< 1. c.

N.CG.

1527.

Zurkck»und Bernwerdendero Kir«chenge-fälle vor-enthalten.

Wieder-

holete

Friedens«

beraht-

schlagung

zu Bern.