Band 
Dritter Theil
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sprech / diß seye ein falsches Vorgeben : welchem Hottingeri Berichtwiderspreche (c): da doch dieser Bericht nicht von Hottinger / sonderselbst von Bullingero/Simlero/und dero Mitarbeiteren gestellet wor-den. Am meisten ist an dem gelegen/ob die Beschuldigungen von derGewißheit/ und Wichtigkeit gewesen / daß man mit Recht also gegenihn verfahren können ? Dessen Freund/sagt Nein. Doch Sandius/einSocinianer/ schreibt ihn in ihre Gesellschafft. Solches wil Mer nichtgelten lassen. Aber andere/welcher droben Meldung geschehen / habenes auch gethan. Socinus schreibt außtrucklich: Seine Lehr von Chri-sto / seye in OchiNl vialozis, aperce expretla, Lc inculcara , klährlichenthalten und eingeschärfft(cl). Der gelehrte Oblcrvaror wilbehaub-ten/Ockinum vers,Sepie tenrire äe Oariüo, Ochinus habe recht undGottseliglich von Christo gelehret(e). Scheuhee sich nicht/die Censurvon Zürich / von Stuck zu Stuck durch die Hechel zuzeuhen. Demnachaber der von Ochino gebrauchte Kunstgriff/allbereit entdeckt: das ist/daß Ochini Meinung diejenige seye / welche er/widersprochen zuhabenangesehen seyn wolte/und also Ochinus/mit Nammen/weder die ewi-ge Gottheit/noch die Genugthüung Christi geglaubt (welche deren So-cinianeren Haubtfehler/ und die zweyfache Wurzel sind / auß welchendero übrige entsprmgen)/ist allbmit/auß dessen selbst eigner Bekantnuß/vermeldet worden. Uns benüget zuerinneren/daß Ochini Gönstling inzweyen Haubtartiklen gestehen muß/daß er schalkhafft gehandlet/undes nicht richtig hergegangen. Betreffende unsere Gerechtmachung/ob sieauß unseren Werken geschehe / oder durch den Glauben an Christum/sagt er: clicam quoä res eil, OuÜLUm) qui6sm,inäucir kxc ver-ba proksremem , seä ipla mens viäerur esse Ockini. Soll ich dieWahrheit reden/so bedunkt mich/daß diejenige Meinung/welche durchden Jud außgesprochen wird / des Ochini seye (5) / und brauchte ebenden Grund wider Ochinum/welchen die von Zürich getrieben. Dem-nach gestehet er (g): b4on plane äamnare viclemr eos, qui non aäeoüiliinÄe personarum creäunr l'rinirarem. Es lasset sich Nicht anse-hen / daß er diejenigen gänzlich verwerffe/welche die H. Dreyeinigkeitnicht richtig glauben. Daß Ochinus die Vielweiberey verfechte / istklährer/als daß es sich davon disputieren lasset. Ob aber mit recht ge-sagt werde/daß Herr v. Luther Ochino beygepflichtet (b)/ ja noch wei-ter gegangen seye als diefer/wollen wir anderen zuurtheilen überlassen.Ist sich beymben nicht zuverwunderen / daß der gelehrte Obtervaror.

ppppp ij hierin»

(c) Ib. § ro. (d) Lplk. ^srtrn. Vaäcric.rm, 2p. OIopp. Oo. II. ZiL. (c)loin.V. Obs. I. § 4. fs) Observ.I.S. (Z) Ib. §14. (b) L 17.^,

N.CG.

1564.

Ob er einArrianecgewsjen?

Ob ihmunrechtgeschehen?