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NCG.
1564.
Zurichl»sch«Ver-thadigunggegen O-ÜMUM»
Ob er un«verhörtgestrafftrvkrden2
Helvetischer Kirchengerichten _
als wann er sich in einen Engel des Liechts verstellet. Demnach aberdieser gelehrte Mann/des Ochini Lehr weiß brennet/und gutheißet: undfchrners behaubten wil; Zürich habe Ochino unrecht gethan: sind wirbenöhtiget/eines und anders noch zuerinneren. Was in meines Sel.Vatters Kirchcn-Histori(x) von Ochino zufinden/ist weder sein eige-ner/noch eines anderen privat Scribemen, sonder des gesamten Zürichi-schen Emittern Bericht. Ist aber zubewunderen / daß dieser unbe-nennete ^stvvcar Ochini / die darinn enthaltene Anklagen /Lonviria,Schmähwore nennetund dem Ochino in seinen Verleumdungen/mehr Glauben zustellet/als einem ganzen Eollegis: welches außMän-neren bestanden/ dero in derKirch habendes Ansehen/Verdienst/undGewiffen/mit keiner Billichkeit gegen Ochino in dieWaag geleget wird.Doch wird dero ganzes Collegium/gegen diesen einigen nichts geschä-het. Es muß wahr seyn / daß Ochini Buch zu Basel censiert worden(v) / obschon die von Zürich solches deutlich widersprechen. Die vonOchino beygebrachte lugenhaffte Entschuldigung muß gut: das gesel-lte Urtheil aber / muß ungerecht seyn. Auch habe der Raht unrechtgethan/ daß er selbigen lmverhöttverurtheilt habe(?). Ist dannübermahl falfch/daß sein Fehler weitkündig gewesen ? Hat man vor ge»felleter Urtheil nicht gewußt/ob er selbigen bekenne oder nicht ? Ist ihmdieser Fehler zuvor nie vorgehalten worden ? War es bey ihm nichtschon vest gestellet/aufseiner irrigen Meinung zubleiben ? Arnold zwahrwil/Ochinus feye zu Zürich fortgewiesin worden/weil er sich demUrtheil des Emittern, nicht umerwersfen/ und nicht ac-commodieren wostk'en^). Und dieser zweyte neue Fürsprech sagt:
LonviÄus non erst. d!ec polerar revocai-e. Weil man ihn Nicht
überzeuget/so könte er nicht widerruffen(b). Nicht anderst/als ob manallein Befehlsweis mit ihm verfahren/ das 8ic volo. mit ihm gespieltworden were: und niemand wisse / wie die irrende Gewissen Mattie-ren / als die l.ibLrLiner. Oder / als ob man nicht wisse/ die schwacheirrende von denen boshafften/ und verführischen Apostlen des Satanszmmterscheidm. Welcher hat die grössere Schuld; der Ankläger/ wel-cher dem Beklagten sein Unrecht unter Augen legen wil: oder der Be-klagte / welcher alsdann/ gleich einer gehörlosen Nater/Augen und Oh-ren zuschließet ? Dann Bullingerus/und Simlerus schreiben: Sie ha-ben sich anerbotten / über die Klagpunctm sich mit ihm zuersprachen;Ochinus aber habe solches abgeschlagen. Zwahr sagt Ochini Für-sprech/
(x) I.oo.8upr.erk. (v) ob/erv. XL § 15. ro. (r) XX. 17- 12. (a) ULrep-XVI.Lr.15.. (b) Ob/erv.XL zi.