Band 
Dritter Theil
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Helvetischer Kirchengeschichten

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1685. her nie geübtes Recht/nicht zugeben. Hergegen Ehrenged. Ort zwahrauf ihrem Vorhaben beharret/gleichwol nicht bewerkstelliget^).Genfischs Die Welt-bekante im Nammen Königs in Frankreich / gleich an-Kirchcn derstwo / also auch von dem Parlament zu Dijon in Burgund ergan-gene Keunions-oder vepenäenr-Befehl/haben die Statt Genf nicht?er v°n nur wegen der Kirch zuMoin/in der Genfischen Landschafft Chapitre/Frank- in sorgfältige Gedanken gebracht: in dem allbereit dem Evangelischenreich an. Pfarrer des Orts die Kirch abzutreten geboten worden/so zwahr nichtgetastet. ^ Stand komm. Sonder es sind auch die der Statt Genf/von unver-deutlichen Jahren her/ruhig besessene Zehcnd-und andere Gesell/in8e-c,ueürum geleget worden. Weniger ist nicht/zwahr verminest Genfi-schen / mit schrifftlicher Inrercestion deren Evangelisch-EidgnössischenStänden begleiteten Schreibens/ist dieser Lequetier bald hernach auf-gebebt worden. Aber durch Ungestümigkeit deren Chorherren von An-necy (welche sich Genfifchc Dohmherren nennen) ist ^n.LKr. 1687- einneuer Rechts krocels zu Dijon deßwegen geführt: im Augstmonat zuArau/ von denen Evangelischen Orten eine unverweilte Gesandschaffean Ihr Königl. Majest. zu Frankreich gut befunden: und von Zürich/Herr Heinrich Escher/Burgermcister: von Bern/Herr Niclaus Dach-felhofer / Venner / und des Rahks/aufgetragen worden. 2 lls zu ParisBedenken gemachet wurd/diese Herren gleich der /emlEsäe^n.dKr.,6;4- zuhalten/wolten sie lieber der ducken? bey dem König mangten:als eine der Souvergmerer ihrer Kepublic unanständige haben. Er-mangelten aber nicht Ihr Ma/. durch dero hohe Xtmiltron, den mehrals 152. jährigen / auf/ von Ihr Mas glorwürdigen Vorfahren bestä-tigete Traktaten sichsteurenden Nostess dieser Gefällen/vorzustellen/undzurecommenäieren: und auf geschehenen Einwurff / die EvangelischeOrt hetten sich dieses Geschäffts ohne genügsame Ursach beladen/ange--sehen der König sich auch nicht in die Eidgnössische Händel mische;großmühtig geantwortet/ihre Herren und Oberen werden in obschwe-bendem Geschafft das ?arlsmenr zu Dijon nimmermehr für den dom-perenren Richter erkennen : weniger ihren Vundsgenossen von Genfeinrahten/dre aufgerichtete so 8olennjsche Tractaken/deffelben Richter-stab zuuntergeben. Anderseits hat man diese Stands-Sach in eine xsr-ricuiar Sach zuveränderen sich bemühet / und sie deßwegen /m.LKr.1688 nochmahl dem pariamenr zu Dijon anhängig gemachet. Es hakaber die Statt Genf ihrem / zu besagtem Dijon habenden Anwalt/ einekrocura zugesendtt/daß er auf allen Fahl/Wider der Chorherren zu An-

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