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Erster Band
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ganze Land umfassend durch seine Sendlinge, wie die Sonne durchihre Strahlen: es war da Niemand, der den Sohn des Jkvaschuhaßte"

Dem Könige gehörten die Felder, Pferde, Elephanten, Nutz-thiere; er war das Oberhaupt des Heeres und führte nach BeliebenKrieg; viele Könige wurden Eroberer, ohne Indiens Gränzen zuüberschreiten ; er regelte auch den Handel, gewisse Waaren mit schwe-ren Zöllen belastend, bei andern ein Monopol ertheilend, die Preisefestsetzend. Für den Nothfall konnte er Steuern erheben bis zumViertel des Einkommens

Lehensträger.

Die monarchische Gewalt war indeß gemäßigt, außer durch dieAutorität der Brahminen, durch die unverrückbaren Privileglien derKasten und die Statthalter der Provinzen, eine mächtige Aristokratie,welche, wie es scheint, eine Art direct vom Souverän abhängigerLchensträger bildete; einige derselben waren sogar unabhängig, wasdann die Griechen verleitete, alle diese Statthalter für unabhängigzu halten. Bei einer solchen Verfassung kennt jeder Bürger nurseinen unmittelbaren Obern, und keinen andern. Die verschiedenenGemeinden bildeten ebenso viele kleine Staaten, welche noch fort-bestanden, nachdem sich ihrer viele vereinigt hatten, um größere Reichezu bilden, und selbst heute bestehen die Communen in den süd-lichen Gegenden, wie in Maisur und in Malabar, fort, obgleich siein den nördlichen Gegenden aufgehört haben. Sie würden, gleichwie in Italien im Mittelalter, zweifelsohne zur politischen Freiheitgeführt haben, hätte ihnen das Kastenwesen keine unübersteiglichenSchranken gezogen,

Verwaltung.

Gerade ist es aber die Hartlebigkeit der Gebräuche bei denJndiern, welche uns gestattet, nach ihren heutigen Zuständen dieFormen ihrer alten Verfassung zu beurtheilen j-). Sechs Beamten-

Namayan I, 107.

) Mann, X, 120.

-) Akbar VI, welcher in der Mitte des 17. Jahrhunderts n. Chr. auf demhindostanischen Thron saß, ließ durch seinen Vezir Abnl-Fazcl dieLandesgesetze, von denen ein Auszug im Aycen Akbery veröffentlichtward, sorgfältig sammeln. Sväter, unter der englischen Verwaltung,