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Der Grundbesitz ward in ungleichem Verhältniß zwischenden Siegern und Besiegten vertheilt. Die Weftgothen nahmenden Eigenthümern zwei Drittel der Felder/ Sklaven/ Hauöthiereund Ackerwerkzeuge* *). In Britannien und in Afrika nahmenAngelsachsen und Vandalen Alles, die ersten Burgunder die Hälfteder Mcierhöfe und Gärte«/ zwei Drittel der bearbeiteten Grund,stücke/ ein Drittel der Sklave»/ die Wälder jedoch überließen siegemeinschaftlicher Nutznießung*"); die später gekommenen Bur-gunder erhielten die Hälfte der Ländereien ohne die Sklave«/ undsodann wurde ein Drittel den auS der Sklaverei Losgekauften zu-gewiesen***). Ueber den betreffenden Gebrauch drr Sueven undFranken fehlt eS an Andeutungen; es scheint jedoch/ daß die Letz-ter« keine Vertheilung der Ländereien vornahmen und das römischeSteuersystem beibehielten ****). ^ie Besteuerung war so hart/daß Viele unverehelicht blieben / Andere ihre Kinder verkauften,welche die Juden an die Barbaren verhandelten; dem steuerteKönigin Bathilde (655) durch Aufhebung der Abgabe. Viel-leicht fielen die ehedem kaiserlichen Domainen den Königen alsAllodialgüter und ihren Feldherren die großen Besitzungen derSenatoren zu, von denen ein Theil im Verhältniß zu ihrem Gradund ihrer Bedürftigkeit auch den übrigen Kriegern zufiel; übri-gens ist dieser Gegenstand höchst dunkel. Die Bundesgenossen derKaiser verlangten ein Drittel der Ländereien in Italien; als aufdie Verweigerung dieses Anspruchs hin sie den letzten Kaiser des
viiiäieot; ant äe tertin Koma»! Llotliu« sibi aliguiä auäeat nsurpars.Ges. d. Westg. 10. 1 8. Auch die Römer bemächligleu sich häufig einesTheils der Ländereien der Besiegten. I>ib. II: Eum Uerniois ioecku«ietuni, nxi'i partos «1u:v näomptw. Unk X: l'rniimtes tert'm pnrte axe!äamnati. Statt jedoch mit jedem Eigenthümer zu theilen, nahmen sie,scheint es, die Hälfte oder das Drittel aller Ländereien.
*) Das salische Gesetz unterschied unter den Römern oonvivn roxis, possessortributarius (Grundbesitzer), eapilatio (Steuerpflichtige).
**) kopulus noster nmnoipiorum tertiär,n, et äuas terrnrum Parte« acoe-pit. Imi äcs 6»mbettes.
***) 1'it. 54—S7 aääit II. Wo nahm man jedoch die nothwendigen disponibel»Ländereien her?
»«»») I,ex emeoäut», t. XI.III. § 6. 8. Zweifelsohne gab es unter
den Franken römische Eigenthümer. 8> guis roinnnus Iromo pos8e««or,iäest gu! res in puxo, ubi remunet, proprirr po««iäet, oeoisu« werit. . . XlttV. IS. 8i >>uis kvmanum tributarinm oeeiäorit . . . Ivi, 7.