357
gcrrechtS. Deßhalb waren auch die Frauen vom Throne ausge-schlossen/ denn sie konnten ihn nicht erben, und die Söhne derfränkischen Könige aus der ersten und zweiten Dynastie theiltenfortwährend mit dem Throne die königliche Gewalt. Nichts destoweniger bildet das Allod, im Namen Gottes und durch das Rechtdes Schwertes besessen, den Grundstein des barbarischen Staatesund der beginnenden feudalen Aristokratie.
Benennen,
Das Land wird somit vertheilt mir Rücksicht auf die Wich-tigkeit der Personen, so daß nach diesen sein Werth sich bestimmt;allmälig aber kehrt sich daS Verhältniß um und eS heißt dannnicht mehr das Land von diesem Mann, sondern der Mann vondiesem Lande; dieß ging sogar so weit, daß im 11. und 12. Jahr-hundert das Land selbst Gericht, Richter, Gerichtsinsaffen undHenker umschloß und alle Herrenrechtc, selbst über Leben und Tod,verlieh, welche Gewalt eine unsittliche war, insofern sie das Rechtan einen Ort fesselte. Die Lehen bildeten sich daher aus solchenGrundbesitzthümern, diese selbst aber waren noch keine Lehen.
Eine dritte Gattung von Grundbesitz bilden die Zinsgüter,von Pächtern bewirthschaftet, welche dem Eigenthümer einen jähr-lichen Zins an Geld oder in Naturalien abtragen.
Es finden sich auch bei den Angelsachsen, welche in mehr-facher Hinsicht von den andern Barbaren abwichen, ähnliche Un-rerschiede zwischen Freigütern (iwolckkuicks). Beneficien (lokk-Inncks) und Zinsgütern. Der Besitzer eines tzvokl-uul kann esunter den Schutz eines Herrn stellen, dessen Anhänger (tlinne)er wird, ohne jedoch sein Eigenthumsrccht zu verlieren; hierinliegt die Verschiedenheit vom kolkl-mfl, welches von einem Königoder einem reichen Eigenthümer Jemandem verliehen wird, derJenem dafür selbst sein freies Besitzthum unterwirft und darübernicht mehr ohne die Zustimmung deS Herrn und ohne ihm einenTheil davon zu hinterlassen (üeriot), testamentarisch verfügenkann. Die ZinSgüter können dem freien Eigenthümer wieder ge-nommen werden, jedoch nur, falls er seinen Verpflichtungen nichtgenügt * *).
ebenso wenig läßt sich das Gegentheil sagen, sondern man kann dieseAchnlichkeit dem gemeinsamen Ursprung und der Analogie der Umstände,in welchen sich die Kriegsgenoffenschaften an der Tiber ivie an der Oderbesanden, zuschreiben,
*) tzingai-d, Gcsch. v. England, Suvpl. z. Tli, l