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auszukämpfen. Die des KämpfenS und der Rächung durch sSchwert unfähigen Weiber waren daher von der Erbnachfolgeausgeschlossen. AlS indeß in der Folge, in dem Maße als dasFeudalwesen sich ausbreitet, der Besitz, minder zersplittert, in denHänden einer kleinern Anzahl von louäes sich anzusammeln be-ginnt, hört auch das Waffengewerk auf, das erste bürgerlicheVorrecht zu sein und wird jene Ausschließung der Frauen minderstrenge gehandhabt, ohne daß jedoch das Prinzip.der öffentlichenVertheidigung vernachläßigt wird.
Da man durch das Eigenthum zur öffentlichen Sicherheitbeitrug, durfte der Belehnte sich nicht aus dem Reich entfernen;that er eS dennoch, so fiel sein Gut seinen Erben zu *). Da dieGesellschaften auf gegenseitige Gewährleistung (barZ), in Kriegs-zeiten hinsichtlich der gemeinsamen Vertheidigung, im Friedenhinsichtlich der Strafen, gegründet waren, so konnte man sichnicht davon lossagen, ohne die eine oder die andere Verpflichtungzu verletzen, für einen Ausreißer zu gelten. Das salische Gesetz(tit. XI-VII) verbietet dem Bürger die Niederlassung außerhalbseines Geburtsortes, falls er nicht etwa die Zustimmung aller derMitglieder der Stadt, die er zu verlassen gedenkt, zur Uebersie-delung erhielte. Hat er aber diese Erlaubniß erhalten und ver-weilt noch 3 Nächte an dem Orte, dem er nicht mehr angehört,so soll der coui68, erhält er davon Kunde, ihn ausweisen und um30 Heller büßen; überdem werden die von ihm aufgeführten Bau-ren Gemeindeeigenthum. ES bedarf eines zwölfmonatlichen un-unterbrochenen Aufenthalts in einer Stadt, um daselbst Bürgerzu werden.
Diese gesetzlichen Bestimmungen beziehen sich daher wederauf Ländcreien, die für dem Staate geleistete Dienste verliehenworden, noch auf durch Krieg, Kauf oder Erbfolge erworbene,sondern lediglich auf eine Art von Eigenthum, die etwa dem«Kor**) der Lateiner entspräche, der Grundlage des vollen Bür-
') Das longobard. Gesetz von Luitprand, B. III, Art. IV, verhängt di«Todesstrafe über denjenigen, welcher es versuchen würde, das Reich zuverlassen.
"*) Oder auf die ros mancixi, das Eigenthum nur der Bürger, das qui-rüarische Befltzthum. Finden sich auch bei den Germanen und bei denRömern analoge Einrichtungen, so geht doch Zachariä (proxrirmin»äo orixinibus jnris romaiii er jurs xermaiiieo, Heidelb. 1817) zu weit,wenn er behauptet, diese hätten solche Einrichtungen jenen entnommen,