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SradneS auf 200, der edel Geborne auf 240 Sol. geschätzt. FürFrauen ist die nämliche Stufenfolge aufgestellt. Bei den Angelnund Thüringern wird der Mord eines uärüinK mit 600, der einesFreien mit 200 Sol. gebüßt. Das Gesetz der Friesen bestimmtdie Buße für einen Edeln auf 80 Sol., für einen Freien auf 53Sol. 1 Den., für einen Ute (Hörigen) auf 27 Sol. 1 Den. DerSachse schätzt den Edeln doppelt so hoch als den Freien, denFreien doppelt so hoch als den Hörigen; gleiche Bestimmungenenthalten die Gesetze der Northumbrier und Angelsachsen unterAlfred. Die Gesetze der Ripuarier und Salier verlangen 600Sol. für die ,Viltru8tionv8, 200 für den freien Mann salischenoder ripuarischen Geschlechts, die Hälfte für den Hörigen. Sodannden Standesunterschied nach dem für jeden Stand festgesetztenPreis bemcssend (was die Eigenthümlichkeit der barbarischen Ge-setzgebung ist), sind nun auch entsprechende Strafsummen bestimmtfür den FriedenSbruch im Hause eines auf 1200 Sol. oder einesauf 600 Sol. geschätzten Mannes, für den Mord eines Mannesvon 1200 bis auf 200 Sol. hinunter.
Edle.
AIS die erste Klasse kann die der Edeln (Adelinge) gelten,obgleich sie weder erbliche noch übertragungSfähige Titel undWürden besaßen. Es scheint nicht, daß diejenigen, welche bereitsvor der Auswanderung in ihrem Stamme zu dieser Klaffe gehört,irgend welche Vorrechte bewahrt hätten, während diejenigen,welche ihr Vaterland nicht verließen, die ihren behielten; so beiden Friesen, Sachsen, Thüringern, Bajuwaren *). Bei den Fran-ken bestand der Adel lediglich in der Aufnahme in königlichen
") Hinsichtlich der Sachsen wird dies durch eine Stelle des Nilhardus be-stätigt. welcher im 9. Jahrh, schrieb: 8nnt inter illos gui etlwlinxi,sunt gu! si'ilinxi, «nnt gui lanni oorum linxna. äicuntnr. I-atinn vorolinxiia. lio« sunt „»Kilos, inxenuiles. serviles, ^lobiles hießen die Edelnbei den Friesen, bei den Angeln und Varnern analinxi (tit. I. art. 1).Was die Longobarden anbelangt, so nennt Panl Diac. die analinxiund fügt hinzu: 8io enim apu>i 008 guaillam nokilis prosajüa vooa-bntui-. In einer Friaulischen Urkunde aus d. I. 1280 begegnet mangleichfalls den eäelinxi. Savigny, Gesch. d. Röm. Rechts, Th. II-Vorred. II a^ or, Inst. suäiriaircs. I, 7 behauptet, edle Familien habees bei allen barbarischen Bölkern gegeben.