379
- selben) ist die ausschließliche Rücksichtnahme auf die Person ohneUnterschied des Ortes. Räch jetzigem Gebrauch ist jeder/ der ineinem Lande lebt/ für sich und seine Habe auch den Landcsgesetzenunterworfen/ die zwischen den Einheimischen und Fremden einengeringen/ wenn überhaupt einen Unterschied macht. Im Mittel-alter dagegen blieb man seinem heimathlichen Gesetze Unterthan/gleichviel wo man sich befand*).
Daß diese Sitten auS der Germanen Liebe zur Unabhängig-keit entsprossen und von ihnen in die eroberten Städte verpflanztworden seien**)/ können wir kaum glauben. Denn was hätte zurBewilligung oder Forderung dieses Rechtes veranlassen solle«/ solange die Zersplitterung in Stämmen bestand? Wohnte zufälligein Goche unter Burgunder« / wer hätte ihm da nach gothischerWeise Recht sprechen können? Wahrscheinlich wurde daher dasGesetz erst dann persönlich/ alS die Barbaren sich auf römischemGebiete niederließen/ als mehrere Nationen auf dem nämlichenBoden zusammentrafen/ nur/ weil sie eine Unternehmung gemein-sam ausgeführt hatten und daher kein hinreichender Grund füreine derselben vorhanden war/ aus Rücksicht auf eine andere denGebräuchen ihrer Vorfahren zu entsagen und sich einem allgemei-nen Gesetze zu unterwerfen. Für diese Ansicht spricht auch derUmstand/ daß sich in jedem Lande genau eben so viele anerkannteGesetzgebungen als an dessen Eroberung betheiligte Völker vor-finden. So sind in Britannien (obgleich einige Autoren dies inAbrede stellen) die Gesetze der Westsachsen/ Mcreier und Dänenunterschieden; im Festsetzen der Steuern unterscheidet das salischeGesetz bloß Franken und Germanen von Römern; das ripuarischcGesetz läßt das burgundische und alemannische Recht neben ein-ander in Kraft bestehen.
Das persönliche Gesetz scheint den Rationen eigenthümlich/welche noch keine festen Wohnsitze habe«/ wie salische Franke»/Bajuwaren/ Alemanne«/ Sachsen/ Friesen/ während es bei denWestgothen/ Oftgothen/ Longobarden/ die schon feste Niederlassun-gen besaßen/ als sie Gesetzbücher verfaßte» / sich nicht vorfindet.Auch die Burgunder hatten feste Wohnsitze/ aber die loi lies
*) Bischof Agebärd schrieb an Ludwig den Frommen: Wenn 5 Per-sonen beisammen find, so find oft nicht zwei darmucr, welche dem näm-lichen Gesetz folgen,
") Es ist dies die Anficht, Montesquieu'S (Esprit des loi», XXXIII. 2.)