Band 
Fünfter Band.
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Staatsgewalt anging/ wie die Truppenaufftellung, die Steuer-erhebung/ die Verwaltung der Gemeindegüter; die CurialeS nah-men sogar an der höher» Jurisdiction Theil/ da sie Richterstellevertraten/ eben so die Bischöfe/ welche an die Stelle der Defen-soren traten. Während das klassische Municipium durch die römischeVerfassung / zufolge welcher die höher» Magistrate die politischeund religiöse Autorität in sich vereinigten / den aristokratischenCharakter angenommen/ handelte nunmehr der Defensor nichtmehr selbstständig/ sondern als Abgeordneter der Curie/ welcheAlles in sich vereinigt/ was den Besiegten an Lebe«/ Kraft undGlanz geblieben und den Weg zu den neuern Communen bahnt.

Aehnliche Einrichtungen finden sich im südlichen Gallien undeinigen Theilen Italiens: ob sie auch noch anderöwo bestanden/weiß man nicht. Gregor v. Tours erwähnt des Gerichts derBürger als verschieden von dem Mall der Grafen*)/ und andereSchriftsteller weisen auf solche Munieipial-Einrichtungen und Ma-gistraturen hin**). Vielleicht übertrugen die Germanen in dieeroberten Länder die Einrichtungen ihres gemeinsamen Vaterlan-des/ oder sie bildete« / nachdem sie sich ansehnlich vermehrt undan ein friedliches Leben sich gewöhnt hatte«/ Gemeinden nachdem Vorbilde der römischen Municipien/ oder sie traten auch ineinigen Gegenden in noch vorhandene ein/ so daß sich aus zweiverschiedenen Elementen ein umfassenderes/ von den germanischenSchöppen und dem römischen oräo geleitetes Gemeinwesen bildete/welche Vermischung die Quelle der neuen Rationen/ des gegen-wärtigen Europa ist.

Persönliches Gesetz.

Ein unkultivirteS Volk/ welches sich im Schooße eines kulti-virten niederläßt/ nimmt dessen administrative Einrichtungen undgelehrte Jurisprudenz an / weil eS bald deren Vorzüge für dasbürgerliche Leben erkennt; alö Vorrecht aber behält eS auch seineigenes Gesetz bei und schreibt dasselbe nieder / um eö zu erhal.ren/ im Gefühle/ hiedurch allein seine Eigenthümlichkeit unter demfremden Einfluß nicht einzubüßen. Ein auszeichnendes Merkmalgewisser barbarischer Gesetzgebungen (WeiSthümcr hießen die-

») VII, 17.

") Man vergleiche: t.iiiäe>i>/i'ox, (8ei'ipt. rei. §n»I.)

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