Band 
Fünfter Band.
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nach Belieben das Gesetz, welchem er folgen wolle, wählen kön-nen. Man möge jedoch bedenken, daß es selbst unter der Herr-schaft des römischen Gesetzes Rechtshandlungen gab, die unterwillkürlichen Formen vollzogen werden konnten, weil sie nichtunmittelbar den Staat angingen.

Und gerade hinsichtlich der Privatvmräge ordnet Luitprandan, daß die Notarien sich an die von den Parteien angenommeneFormel halten sollen; denn hinsichtlich der Testamente, welcheunter die Competenz des öffentlichen Rechtes fallen, gewährt erdiese Befugniß nicht. Als der englische König Edgar den Dänendie Wahl deS zu befolgenden Gesetzeö überließ, erklärte er aus-drücklich, er mache den Besiegten dieses Zugeständniß, um sie hic-durch zu veranlassen, die Gebräuche der Angeln anzunehmen*).

AlS sich Mißhelligkeiten zwischen dem Papste Eugeniuö ttund dem römischen Volke erhoben hatten, schickte Ludwig derFromme seinen Sohn Lothar nach Rom, „damit er zwischendem neuen Oberhirten und dem Volke den Frieden begründe undbefestige." Lothar änderte bei diesem Anlaß unter Zustimmungdcö Papsts (824) das Statut des römischen Volkes **). Ein Ab-schnitt dieses veränderten StarutS verordnet, deS SenatS undVolkes Willensmeinung zu vernehmen hinsichtlich des Gesetzeö,unter welchem sie leben wollen, und gebietet sodann, unter Straf-androhung gegen jeden Uebertreter, das gewählte genau zu beob-achten. Aber auch aus dieser Thatsache läßt sich nicht folgern,daß eS bei den Barbaren gestattet gewesen, das Gesetz, unterwelchem man leben wolle, zu wählen; denn einmal handelt es sichhier um einen besondern Fall, nur Rom und sein Ducat angehend,die nicht erobert worden, und da die alten Magistramren daselbst

»liter kncinnt, nisi izuoinoäo in illis lexilins continetur ... Lt »iumi8<>ui8>juo 4e lexe sun äescenäene voluerit, et pnetiones ntc>uo cvn-ventioncs inter so foceeint, et ninbW pnetc« oonsenseiint^istuck noneeputotur contr» lexein, ^nock pnrte8 voluntniis tncinnt. kit illi

yui tnles cllnrtos sceipseeint, culprwilcs non invsniuntni' esse.üeinäe volo, ut in N8» sit »xnä Onnos quock optiin» eiixi xossit lei;et exo iilis «Ie<Ii perinissionein, et plnenee volo r>unm>Iiu vit» mikiconcolntui' pro vosti » üäelitnte ->unm iniki scmxei-proiuisiti«; et lioceupio, ut unum MS in ^uolibet sceutinio nobis omnilins sit communo»<> tutoinen et pncein oinni populu.

L^inNueä, ve 6. l-nä. Uii »ä nn. 824, uxuä Lou^uet, t. IV,p. 184.