Band 
Fünfter Band.
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sich erhalten hatten, fühlte sich der Stolz der Barbaren nichtverletzt, wenn es die Römer vorzogen, bei ihrem Gesetz zu be-harren; sodann wurde jene Wahl wahrscheinlich nicht eher ge-stattet, als in dem Augenblick, wo es in Frage war, eine neueGesetzgebung einzuführen, die, einmal festgestellt, die Nachkommender ihr Beistimmenden verpflichtet hätte *).

Es kann daher als thatsächlich betrachtet werden, daß dieBesiegten nicht an den Rechten der Sieger Theil nahmen, außervielleicht in einigen Dingen und durch Privilegium. Beweis hie-für der Umstand, daß in allen Fällen, wo die Stimme der be-siegten Völker bis zu uns zu dringen vermochte, wir stets Klagendarüber vernehmen, daß sie nicht zum gemeinsamen Genusse derRechte der Eroberer zugelassen wurden. Das Gesetz unterschiedsich zwischen dem Gallier und seinem Herrn, und jenes Leben warum vieles geringer geschätzt als das eines Franken; demzufolgestrebte der Besiegte, wie in Griechenland die Phanarioten untertürkischer Herrschaft, durch Schmeichelei und Dienstleistungeneiniger Rechte und Ehren theilhaftig zu werden. Er wurde rö-mischer Eigenthümer, oder ZinSpflichtiger, oder königlicher Tisch-genoß und betrachtete eS als das höchste Glück, wenn er eS dahinbrachte, ein Franke zu werden, so daß dieses Wort endlich denBegriff des Freien in sich schloß.

Römisches Gesetz.

Wird daher gesagt, daß die Barbaren diesem oder jenemVolke das römische Gesetz ließen, so muß man darin nicht eineGunst, sondern eine Verdammung erblicken, die es von den Rech-ten und Privilegien der herrschenden Nation ausschloß. Anderswar eS hinsichtlich des Klerus, welcher durch seinen Meisterlichen,universellen Charakter aller Zeit den Zuständen der bürgerlichenund lokalen Gesellschaft überlegen war, und sein, nach dem Musterdes römischen eingerichtetes Gesetz kennt keinen Unterschied desLandes oder der Abstammung. Zudem behielt der Klerus seineeigenen Gerichte, vor welche die ihn betreffenden Fälle gebrachtwurden und deren Mitglieder selbstständig ihre Urtheile fälltenund, mit den nöthigen Mitteln dazu ausgerüstet, auch ausführten.Aber in allgemeinen Dingen folgten vielleicht durchweg auch dieGeistlichen dem Gesetz ihrer Nation, und nur in geistlichen, na-

') Ueb. diese Verfassung verbreitet sich Savignt). III. x. 45.