385
jedoch, wo die römische Bevölkerung vorherrschte, bewahrte dasrömische Recht seine alte Form und seine Einheit. Selbst alsdiese Bevölkerung in eine neue Nation sich auflöste, konnte diesesRecht, welches jedenfalls vor dem germanischen Umfassendheit undDehnbarkeit voraus hatte, mit seiner Fülle von Wissenschaftenund Gedanken den Umgestaltungen sich anschmiegen und ohneAnstrengungen dem Entwicklungsgänge der Menschheit, der esdiente, nachfolgen.
Verglelchmigen.
Eingelebt, wie wir sind, an ein Regiment, das seine ganzeStärke von Oben herunter empfängt, an feste, für den ganzenStaat gleichförmige Gesetze, an die Gleichheit der Bürger untereinem Monarchen, können wir nur mit Schwierigkeit uns einenBegriff bilden von den damaligen Staatögesellschaften, in ihrerwunderlichen Zusammensetzung, mit eben so vielen Herren, als esMänner gab, welche die Kraft und den Willen besaßen, eö zusein, mit Gesetzen, die nur diejenigen verpflichteten, welche ihnenkeinen Widerstand leisten wollten, und je nach den einzelnen In-dividuen, je nach Ration oder Klasse sich gestaltend. Man vermagsich indessen bis zu einem gewissen Grad diesen Zustand zu veran-schaulichen und die Aufgabe derjenigen zu beurtheilen, welche einesystematische Unordnung durch eine feste Regel zu ersetzen suchten,will man einen Blick werfen auf einige noch jetzt in Europa be-stehende (oder noch bis vor ganz kurzer Zeit bestandene) Regie-rungen, in welchen daS ursprüngliche System der Eroberung,selbst daS Feudalsystem nicht verdrängt wurde.
Wir nennen z. B. Ungarn, wo mehrere Nationen auf ein-ander folgten oder sich einander näherten, ohne sich jedoch zuverschmelzen, wo die Edeln, d. h. daS herrschende Volk (dieMagyaren, welche noch nicht die Hälfte der Gesammtbcvölkerungbilden) mit dem hohen Klerus, den königlichen Freistädten undeinigen andern privilegirten Ständen und Körperschaften das„ungarische Volk" bilden, welches den König wählt, mit ihm diegesetzgebende Gewalt ausübt und die Steuern bewilligt auf denReichstagen, deren Geschäftssprache die lateinische ist; wo derRest der Nation, ohne alle politischen Rechte, zu zahlen hat (>m-86rn oontrilluea« plklis), wo der König Krieg und Frieden be-schließt, aber nur mit Zustimmung der Nation, d. h. immer desAdels, Nationalerhebung (insnrreetio) anordnen kann, im Uebri-
Cantu, Weltgeschichte. V. 25