Band 
Fünfter Band.
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ne» Urkunden scheint jedoch hervorzugehen/ daß die Sühnung fürVergehen nach dem Gesetze der Beleidigten bemessen wurde; inCivilsachen urtheilte man nach dem Gesetze des Beklagten oderwie übereingekommen war und hinsichtlich gewisser Aktenstücke/wie Verträge/ Testamente/ Eide vor Gericht nach dem Gesetz derveranlassenden Partei.

In Italien gab das persönliche Recht allmälig dem römischenRaum zur Zeit/ als die Communen ihre Gesetze entwarfen*).Bei den Franken dagegen fiel es schon frühe an vielen Orte»/ohne daß jedoch das römische Recht durch ein Dekret außer Gül-tigkeit gesetzt worden wäre*). Man muß daher vielleicht in sofrüher Zeit den Grund suchen/ weßhalb bis zur Revolution dasnördliche Frankreich ein GewohnheitS-/ die südlichen Provinzenein geschriebenes Recht hatten. Als die Franken zuerst in dasnördliche Gallien eindrangen / waren sie zahlreich / gewaltthätig/tyrannisch und stürzten das römische Recht gänzlich über denHaufen; als sie sich jedoch nach dem Süden verbreiteten/ warenihre Reihen gelichtet/ ihre Sitten bereits milder/ kultivirtcr/ sodaß die Römer die Oberhand behielten. AIS später die altenVölkergeschlechter ihre Kraft verloren hatten und die neuen Ra-tionen aus verwirrten Elementen hervorgingen/ war eö nicht mehrmöglich/ das auf den Stammesverschiedenheiten gegründete per-sönliche Recht aufrecht zu erhalten. Als das Feudalwesen aufkam/kümmerte man sich nicht mehr darum/ zu welchem Stamm/ son-dern nur zu welchem Lehen der Mann gehöre/ und die germani-schen Einrichtungen faßten Wurzel im Norde«/ nicht mehr alspersönliches Recht/ sondern als lokale Gebräuche. Im Süden

') Die Eonstitut. Friedrich H, Bd. II, tit. 17 hebt die Personalitär derGesetze in Sicilien aus. Sie bestand daher hier bis zum 13. Jahrhundert.Luyi (Ov<i. äixlom. 231) führt ein bergamksischcs Statut von 1451 an,worin eines Über juris Imnxobai'ckai'iim erwähnt und verordnet wird,daß ipsuni ju« vaeet in tatum, et ssrvetur jus eoiumune.

**) Eine Detretale Von 1LLO sagt: I» Grünem ct nonnnlli« provineiis, Inioirnmnnorum impsratnruin lexibus non ntuntur. Karl d. Kahle hattejedoch i. I. 804 erklärt! 8uper illnm lexem hroniannm) vek eontr»ipsnin, nee »ntecessores nostri quoäeum^uö onxitllluni statnernnt, nvenos aliyuiä statuimus. Und erklärt dann weiter: In Hin teern in yuajuäivin ssonnilum lexom terininnntur, seounüum ipsnm laxem jiicki-oontur. Lt in illn terra in qua. suäicia seeunöum lexem romanamnon juelieantur eto. eto.