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Während die beherrschten Nationen (so war eS bei den Rö-mern im Mittelalter) in politischer und socialer Beziehung vonden herrschenden weit überflügelt werde«/ bleiben sie diesen häufighinsichtlich der Fähigkeiten und des Wissens überlegen. Wir kön-nen uns kaum denken/ daß diese wilden Eroberer den Besiegtenirgend welche Rechte bewilligt hätten/ und in der That bewillig-ten sie auch nichts/ sondern ließen nur einiges aus der Vergan-genheit fortbestehen. So verwalten auch die Rajahs ihr Gemeinde-wesen durch wählbare Gemeindebeamten/ besorgen die Verthcilungund Erhebung der Steuer»/ sind aber vom Kriegsdienste und denStaatsbeamtungen ausgeschlossen. Demnach werden sie nicht durchdie Kriege ausgerottet/ an denen sie keinen Antheil nehmen/ undihre Anzahl wächst/ während die ihrer Beherrscher abnimmt/aber im Falle eines feindlichen Einfalles werden sie nicht zu derenVertheidigung die Waffen ergreifen und die Türken werden/ wiedie Gothen und Longobarden in Italien gegen die Griechen undFranke«/ nur auf ihre eigenen Arme angewiesen sein. Um dieLage dieses Landes zu heben/ wäre demnach das Nothwendigste/den Rajahs mehr Rechte einzuräumen; dieses sah auch Mah-mud ei«/ als er i. I. 1833 den Christen gestattete/ in das Heereinzutreten; da sie jedoch nicht vorrücken konnte» / machten nurWenige von dieser Erlaubniß Gebrauch. Sein großer Feind,Mehemed Ali/ dagegen gründete in Egypten ein arabisches/also eingeborneS Heer / in welchem die Christen bis zum Haupt-mannsrang vorrücken konnten. Diese Beispiele und Andeutungenwerden hinreichend sein/ oder wenigstens dazu beitragen/ die Lageder eroberten Länder im Mittelalter/ so wie die Fortschritte derregelmäßigen Regierungen daselbst zu erklären.
Gerichtswesen.
Ueber die GerechtigkeitSpfiege bei den Barbaren sind wirdurch den Mangel an Quellen oder glaubwürdigen Zeugnissensehr im Dunkeln. Des Schreibens unkundige/ eines festen Besiy-thums entbehrende und von Testamenten keinen Gebrauch machendeMenschen konnten nicht viele Gesetze haben*). Das natürliche
*) Folgende Stelle bei Jemandes (<1e ksbus xet.) scheint zwar daraufhinzudeuten, daß die Longobarden schon sehr frühe geschriebene Gesetzehatten: xropi'ii« lexibus — guar, u«gue nuno eonseriptas bellaxiiis«numnipuiit; Gabelentz lind Loebe (Ausgabe des NlfilaS) erkennen