Band 
Fünfter Band.
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Gerichtsverfahren.

Beim Civilprozeß wurden .gemeiniglich zwölf Seabinen oderSchoppen aus der Nation der Parteien gewählt, welche gelobten,über die Thatsache, nicht über das Recht zu sprechen. Cltirie derVerletzte seinen Schädiger vor das Ei der freien Männer, sohatten die Richter — gleichviel ob der Graf oder die Duumvirn —nichts zu thun alS den GesetzeSpunkt festzustellen, nämlich zu un-tersuchen, was daö Gesetz über den vorliegenden Fall erkläre, unddarnach die Strafe zu verhängen oder die Geldbuße zu bestimmen.Natürlich war jede Prozedur öffentlich; jeder freie Mann, derdaö Recht, ja vielmehr die Pflicht hatte, am Gerichte sich zu be-theiligen, konnte daher Klage, Verheidigung und Beweise kennenund prüfen. Niemals dachte man daran, das Verfahren, die An-kläger, die Zeugen, die Verhandlungen in den Schleier des Ge-heimnisses einzuhüllen, denn eS war vermöge des Bürgschafts-systems der Gesammtheit Angelegenheit, daß keines ihrer Mitglie-.der in seinen Rechten beeinträchtigt werde, aber auch, daß es diegerechte Strafe treffe. Wir werden später finden, wie das geheimeVerfahren aufkam, welches sodann in allen europäischen Ländernmehr oder minder in Geltung war, ausgenommen in England.Das Recht, von der Versammlung ihres Gleichen gerichtet zuwerden, hatten übrigens nur die Freien, während die Vasallen,Antrustionen, Kolonen, Hörige den besondern und territorialenGerichtsbarkeiten des Grafen oder Herrn unterworfen blieben, bisdiese Gerichtsbarkeit mit der Entstehung und Ausbildung desLehenwesens ein Lchenreich ward.

Beweismittel.

Nicht ein Richter oder Gerichtshof war nach germanischerEinrichtung von der Schuld oder Unschuld eines Angeklagten zuüberzeugen, sondern das ganze Volk, und darüber, so wie überdie Feststellung des Thatbestandes mußte anders verhandelt werdenals bei uns. Die Beweise durch Urkunden oder Zeugen warenunmöglich bei Völkern, welche wenig schrieben und der zur ge-hörigen Würdigung jener Beweise nothwendigen Geschicklichkcitentbehrten. Dieselben waren daher nur im Fall des BctreffenS auffrischer That oder deö Bruches einer mit den gesetzlichen Förm-lichkeiten eingegangenen Verpflichtung zulässig. Der Tortur wirdnur als ein Ueberrest des römischen Gesetzes wider die Sklaven