Band 
Fünfter Band.
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daß Verantwortlichkeit eintrete für die dem Verletzten schuldigeGenugthuung / so wie auS der Thatsache/ daß man Hundredarebei den Franken/ Alemannen und namentlich bei den Longobar-dcn findet, die auch Decane oder Vorsteher über Zehn hatten.Der Fremde wurde in diesen Verband gegenseitiger Bürgschaftnicht aufgenommen und so lange er im Lande verweilte/ mußtesein Gastfreund für ihn gutsprechen. Darum begleitete ihn dieserauch beim Aufbruche bis zum nächsten Aufenthaltsorte/ nicht ausGastfreundschaft/ wie man gewöhnlich glaubt/ sondern aus Vorsicht.

Die Versammlungen waren daher nicht bloß legislativer/sondern auch richterlicher Natur. Jeder Freie/ zum Tragen derWaffen Berechtigte nahm daran Theil; geleitet wurden sie vonden nämlichen Häupter»/ welche den Heerbefehl führten. Dieseskostbarste Vorrecht germanischer Freiheit mußte jedoch noth-wendig durch die Eroberung und die Beziehungen zu den Be-ilegten Beschränkungen unterliegen, und die Schwierigkeit derhäufigen Versammlung aller StaatSbürger dahin führen, daß mansich mit Provinzial- oder Distriktversammlungen der Notabeln undendlich mit einem häufiger zusammentretenden Ausschuß derselben(bei den Angelsachsen Shiregemot und Folkmot) begnügte. Da-her drei Arten von Tribunalen: der Gerichtshof des KönigS(oiii-in re^is, Hofgericht)/ unter dem Vorsitze des Fürsten selbstoder des Grafen des Palastes und gebildet aus allen LeudeS oderVasallen deS KönigS und zu seinem Hofe gehörigen Beamten;der Hcrren-Gerichtshof/ gleichfalls vom König gehalten, jedochunter dem Bcisiye einer kleinen Anzahl von Vasallen; der Ge-richtshof des Grafen, wozu derselbe einige Freimänner seinesBezirks berief. Ursprünglich mußte der Graf vom Volke erwähltwerden, als jedoch die Eroberung die königliche Gewalt unterden Barbaren befestigt hatte, wurden sie vom Fürsten eingesetztund mit der höchsten bürgerlichen Macht in ihren Bezirken be-traut. Außerdem richtete der Hundertmal»! oder Hundredar (tun-Ainus) in seinem Gau, der Zehentmann oder Zentner (lloeruiu«)in seiner March; diese Tribunale waren übrigens weder einanderuntergeordnet, noch von verschiedener Competenz, sondern unter-schieden sich lediglich hinsichtlich einer ausgedehnteren oder be-schränkteren Jurisdiktion. Die Eigenthümlichkeit dieser, miteinigen Abweichungen den Angeln und den Longobarden gemein-samen Einrichtung ist die Vereinigung der bürgerlichen mit dermilitärischen Gewalt.