Band 
Fünfter Band.
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völligen Freisprechung die Einstimmigkeit der Eidschwörer nöthig(wie jetzt noch -ei den englischen Geschwornen). Wenn manübrigens bedenkt, daß eines der Gesetze der Gilden war: einMitglied derselben dürfe niemals Zeuge wider ein anderes sein,so werden wir um so eher der Ansicht sein, daß diese ganze Ein-richtung die Handhabung der Gerechtigkeit mehr hinderte alsförderte und eher auf Beibringung von EntschuldigungS - alsUcberführungSgründen abzweckte. Es hat fast den Anschein, alshabe man dadurch diese wilden Naturen von der Privatfehde ab-ziehen und veranlassen wollen, die Hülfe des GerichtS in Anspruchzu nehmen. Die Kirche billigte auch den Reinigungöeid, ließ ihnauf Reliquien, geweihte Waffen, auf das Evangelium (in wel-chem geschrieben steht: Du sollst nicht schwören) und zuweilenauf eine geweihte Hostie, die zwischen dem Kläger und dem An-geklagten getheilt wurde, leisten*).

Fehde.

Ueberhaupt stellt dieses, wenn auch noch rohe und uncnr-wickelte RcchtSsystem die Bestrebungen der Gesellschaft dar, diepersönliche in eine öffentliche Rache umzuwandeln. Der auf seinepersönliche Unabhängigkeit eifersüchtige Germane bedenkt nicht,daß es nothwendig sei, einen Theil derselben der Ruhe Aller zuopfern, oder die Sorge, ihn zu rächen, einem idealen Wesen zuüberlassen. Wird er gekränkt, so kränkt er wieder; Verwandte,Freunde, Vasallen, Alle, mit denen er zu Schutz und Trutz ver-bunden, ergreifen für ihn die Waffen zur AuSkämpfung der Fehde,die sein kostbarstes Recht bildet. Der Klerus und die Könige,welche das ganze Mittelalter hindurch um die Abstellung diesesGebrauches sich mühten, gelangten endlich dahin, daß die Fehdegewissen Förmlichkeiten unterworfen wurde; sie mußte vom Be-leidigten einige Monate im Voraus erklärt werden, während demBeleidiger in Kirchen und andern heiligen Orten Asyle sich öff-neten. Die Frist zwischen Anfügung und Ausbruch der Fehdeward zu Unterhandlungen über Aussöhnung oder Wehrgeld be-nutzt. Der Priester bürgte für den Armen, der Herr für den

*) Nach dem engt. Gesetze genügte das Wort des Bischofs und Königs ohneSchwur; der Diacou brauchte gleichfalls nur in feierlicher Kleidung vordem Altar zu erklären, daß er die Wahrheit sage; der einfache Klerikerbrauchte des Beistandes von 4 Eideshelferu.