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Vasallen/ der König für den Edrln; allmählig kühlten sich dieLeidenschaften ab/ dem Unrecht war Einhalt gethan/ ein Vertragward möglich zwischen den Gegner«/ oder auch/ statt die Waffenentscheiden zu lassen/ wandte man sich an das Gericht.
Wehrgeld.
Gegenstand und einziger Zweck der Strafe bleibt jedoch immerdie Rächung des Beleidigten. Die Gesellschaft nimmt keine Notizvon den Vergehen/ die ein Individuum wider daö andere begeht/und wenn der Beleidigte seinem Beleidiger vergibt/ so geht dieserstraflos aus*). Und wird zuweilen der Strafe eine öffentlicheGeldbuße hinzugefügt/ so ist diese doch nur zur Deckung der Ge-richtSkosten bestimmt. — Der Gesetzgeber/ welcher daö Recht desBeleidigten auf Rache nicht aufheben kann/ gewahrt dem Beleftdiger die Möglichkeit/ sich mit jenem Lurch ein Büß - oder Ent--schädigungSgeld abzufinden **). Ursprünglich stand es beim
") Noch heute hat in England Zeder das Recht, den Schuldigen vor demkompetenten Richter anzuklagen (welches Recht aus der Verbrüderungund gegenseitigen Bürgschaft hervorgegangen), aber es gibt keinen Ma-gistrat, dessen Amt es ist, den Thäter zu verfolgen, im Namen der Ge-sellschaft zu handeln. Hierin liegt ein anerkannter Mangel der englische«Gesetzgebung.
"*) Die Buße (krieä) ist die öffentliche, das Wehrgeld ('vorexM) die Pri-vatentschädiguug. Die letztere kennt bereits Homer (L 447). Dieathenischen Gesetze kannten sie gleichfalls in gewissen Fällen. Sehr alrist diese Einrichtung auch bei den Schotten, welche den oroa (das Wehr-geld) vom xalucs (Buße) unterschiede». Bei den Barbaren ist sie älterals der Koran. Montesquieu scheint der Anficht gewesen zusein, daßmit deut Wehrgeld der Begriff von Strafe sich nicht verband, sonder»daß es lediglich den Schutz des Schuldigen gegen die Rache des Verletz-ten bezweckte (klspi-it lies lais XXX, 19, 20). Wir glauben im Gegen-theil, daß es dem Verletzten eine Entschädigung gewähren und dadurchvon Feindseligkeiten abhalten und Andere durch die Furcht vor der Strafevon solchen Vergehen abschrecken sollte. — Im Monat Aug. (840 erließder Großherr einen Nachtrag zum türkischen Strafgesetzbuch, in welchemes heißt: Todte! ein Mensch einen andern und verlangen die Verwandtenoder Erben des Getödteten nicht des Mörders Tod, sondern begnügen sichmit dem Blutpreise, so wird ihn das Gericht nur zn 8 Jahren Galeerevernrtheilen. Verlangen die Verwandten oder Erben weder den Tod desVerbrechers noch den Blutpreis, so wird das Gericht diesen zu der ihnenam geeignetsten dünkenden Strafe vernrtheilen. Zst der Wohnort der Der-