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Gerichtlicher Zweikainpf.
Die gleiche Absicht/ die Privatfehden durch gesetzliche Normenzu verdrängen/ oder wenigstens die persönliche Rache gewissen be-stimmten Formalitäten zu unterwerfen/ sollte auch durch den Zwei-kampf erreicht werden. Will der Verletzte durchaus das Schwertentscheiden lasse«/ so thue er dies wenigstens mit einer gewissenBegrenzung/ Mann gegen Mann und vor Zeugen/ damit die öffent-liche Ruhe nicht gestört werde. Daher der im ganzen Mittelaltcrgebräuchliche gerichtliche Zweikampf (Wehading/ Wchrding) zurSchlichtung persönlicher und öffentlicher Streitigkeiten. Langebeschäftigten sich die Gesetze mit dieser Umwandlung der Privat-fehde / um zu bestimmen / welche Personen einen Zweikampf vor-schlagen/ in welchen Fällen und unter welchen Regeln sie ihn an-nehmen durften. Weiber/ Kinder/ Priester waren davon aus-geschlossen/ wodurch der Gebrauch aufkam/ daß Andere für siekämpften (Kämpen)/ die jedoch als Miethlinge in der öffentlichenMeinung und vor dem Gesetze / daö sie im Falle der Niederlagestrafte/ gering geachtet waren. In Zeiten/ wo Tapferkeit für dieerste Tugend galt/ mochte man leicht den ihrer entbehrenden fürschlecht und das Unterliegen im Kampfe für einen Mangel anVerdienst halten. Inwiefern steht übrigens diese Meinung höherals die Rechtfertigung deS Krieges zwischen den Nationen / na-mentlich in einer Zeit/ wo eine nicht zu verachtende Schule zubehaupten unternommen/ daß in den großen Kämpfen der AuS-gang stets für die bessere Sache zeuge? Dagegen aber schriebbereits Theodorich/ oder vielmehr Cassiodor/ an die Barba-ren und Römer in Pannonicn: Wozu dient dem Menschen seineZunge/ wenn er seine Sache mit den Waffen in der Hand aus-sieht? Was soll aus dem Frieden werde«/ wenn man unter derGesittung kämpft ? Nehmt ein Beispiel an unsern Gothen/ diegelernt haben/ nach Außen ihren Muth in den Schlachten zu be-währen/ im Innern aber Mäßigung;«üben*). Luit.prand fandden gerichtlichen Zweikampf widersinnig / wagte eS jedoch nicht,ihn zu verbiete«/ als zu tief gewurzelt in den Sitten seinesVolkes").
Die Kirche billigte diese Sitte niemals / die Conzilien wur-den nicht müde/ sie zu verdammen/ aber König Gundobald anr-
VH-u'um III, 2t.VI, 6t.