Band 
Fünfter Band.
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gesetzt, nach deren Ablauf die Parteien sich zu beruhigen haben.Ein Capitular Karl d. Gr. zu den longobardischen Gesetzen ge-bietet den Richtern, 'nüchtern zu sitzen, was man als eine Andeu-tung von der Unmäßigkeit der Longobarden betrachtet, vielleichtist aber die Verordnung nur eine Anspielung auf die heiligeSchrift*), oder in der Absicht erlassen, eine beschleunigte Er-ledigung der Rechtssachen herbeizuführen; cS können ja auch nochdie englischen Geschwornen keine Nahrung zu sich nehmen, bevorsie ihr Verdict gefällt haben. — Wir werden nun hinlänglich dar-gethan haben, daß man für beides gute Gründe beibringen kann,die longobardischen Gesetze für sehr verwerflich wie für vortreff-lich zu halten **). Sie blieben länger als alle andern germani-schen Gesetzgebungen in Kraft, denn man findet noch i. I. 1451darauf Bezug genommen, wohl aber nur hinsichtlich gewisserEigenthumöverhältnisse ***).

Gesetze der Bajuwaren.

Wahrscheinlich siel auch die Redaktion der Gesetze der Ba-juwaren ss) und Alemannen, welche viele Aehnlichkeiren mit ein-ander haben, in die Zeiten Chlotar H und Dagobert I. Nurdie ersteren entnehmen einige ihrer Bcsiimmungcn dem römischenRechte und textgetreu andere auS dem westgothischcn Rcchtöbuche;diese Gesetze betreffen zum größten Theile die geistlichen Ange-legenheiten, da der Klerus einen hervorragenden Antheil an ihrerAbfassung hatte, namentlich werden als Urheber der I-ax Lrrju-vnrwrum Claudius, Cadeindus Magnuö und Agilulf,Bischof von Valencia, genannt ssf). Wird ein Bischof ermordet,so soll man eine Figur von der Größe des Ermordeten aus Blei

Vas tibi terra, ovjus rex ackolesoens et xrlnoipes mane vomvasni.Lool. X. 16.

»») Montesquieu weist thuen die erste Stelle unter den deutsch-rechtlichenan.

»*«) Wir machen hier auf das ausgezeichnete Werk von I. Merkel, Gcsch.des Lvngobardenreichs, Berlin 1850, aufmerksam. D. B.

-s) Mederer, Beiträge zur Gesch. v. Bayern, Jngolstadt, 1703.kk) In dem eben erwähnten neuesten Bande von Savigny's Gesch. d. röm.Rechts im Mittelalter findet sich auch ein Zusatz Merkel's über dieStreitfrage, ob aus der Uebereinstimmung einzelner Gesetze der I-ex VI.«!-xotlioriim und I-ex. vsjnvariorum am eine Benutzung des BayerischenVolksrechts bei Verabfaffnng des Westgothischcn zu schließen sei, oderumgekehrt. D. B.