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verfertigen/ und dieselbe vom Mörder mit Gold aufwiegelt lassen.DaS alamannische VolkSrccht ward in Gegenwart von 33 Bischö-fen feierlich verkündigt und hatte als Eingang 23 Artikel ausdem kanonischen Recht.
Gesetze der Friesen.
Auch die Gesetze der Angeln und der Veriner aus Jntland,die sich in Thüringen niedergelassen hatte«/ scheinen gleichfallsder Zeit vor Karl d. Gr. anzugehören *)/ nicht minder die Ge-setze der Friesen/ welche vorzugsweise den Stempel deö reinengermanischen VolkSrechtes tragen/ denn dieses Volk setzte niemalsden Fuß auf römisches Gebiet **). Das friesische Gesetz besiehtaus 17 Titeln; der Adaling ist auf 600 Sol./ der Freie auf200 Sol./ der lites auf die Hälfte geschätzt und dieses Verhält-niß bet allen Strafen beibehalten. DaS hohe Alter dieser Gesetzebeweist/ daß sie noch Spuren vom Götzendienst/ so zum Beispielstrenge Strafe über den Schänder eines heiligen Haines enthal-ten. Von einer königlichen Gewalt ist keine Erwähnung gethan.Wer eine Thatsache längnet/ soll mit 12 Eidhelfern schwören oderinnerhalb der Schranken kämpfen. Die Söhne succedircn imAllob mit Ausschluß der Töchter; sind keine männlichen Kindervorhanden/ so gehören das Geld und die Sklaven der Tochter,das Land aber fallt an den nächsten Verwandten.
Gesetze der Angelsachsen.
ES sind einige Bruchstücke von den Gesetzen vorhanden/ welchedie Heptarchen erließen ***) und die nicht wie die andern gcrma-
Karl d. Gr. ließ von den Volkürechien aufschreiben die I.oxe8 t'i'i«»-iiein, 8a.xoimm, -Inxlorum et Wer!iioi'um (Bergl. EichhornsDeutsche Staats- und Rechlsgeschichle 8 145—147). Die t-sxnorum und die I-ox Ilanvarlurnm (die gewöhnlich und allgemein, abermir unrichtiger Auffassung der allen Schreibart 1.ox vajuvailurum ge-nannt wird), gehören beide noch in die Merovingische Zeit (Ib. H 39—40).Zwar sind diese Volksrechte, ebenso wie die früheren l.exes Narbarorumalle noch lateinisch geschrieben, ebenso die Capitnlare, durch welche Karl,das Gesetz ergänzend, fort und fort in Staat und Kirche ordnete; dieserklärt sich jedoch daraus, daß in dem vielsprachigen Reiche eine gleichsamofficielle Sprache vorhanden sein mußte (Bergl. W. Wacker nagel,Gesch. der deutschen Literatur § 26). D. B.
**) Gaupp, l-ox k'risonum. Breslau 1832.
l-exos vutarum, /Inxkorum, 8ax»num, »anorum in .4»zll» eonäitae;aoeeännt lexes »ormannoi'um rexiim Kuilielmi ouogao8toii8 ot Honriol