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Die Gesetze/ welche wir nach ihren Hauprzügen zu charakrc-risiren suchten / gewähren das kreuche Bild der Kultur und desSittenzustandes jener Zeiten. Zunächst können sie zu dem Schlußberechtigen/ daß diese neuen Völker fast ohne eigenthümliche gei-stige Bildung waren/ da alle diese Gesetze/ mit Ausnahme derangelsächsischen/ lateinisch abgefaßt und daher die Sieger von derSprache und Schrift der Besiegten/ selbst in Dingen/ welche siedurchaus nicht berührte«/ abhängig waren. Man behauptet/ dieFranken hätten vor der Zeit Karl d. Gr. ihre Sprache nichtgeschrieben und das Lateinische sei nur unter den Priestern undGroßen üblich gewesen*). Thatsächlich war in England dieSchreibkunst so selten/ daß der Besitz dieser Wissenschaft (eieiAiv)den zum Tode Verurtheilten rettete **). Eingeborne der verschie-denen Länder mußten daher bei der Abfassung der RechtSbücherzu Rathe gezogen werde»/ aber die Traditionen einer höhern undumfassender» Rechtswissenschaft hatten sich in dem Grad verloren/daß die Redaktoren dieser Volksrechte allgemeine Grundsätze nichtaufzustellen wußten und sich begnügte«/ mit einer oft kleinlichenSorgfalt die einzelnen Fälle durch Sonderbeftimmungen zu berück-sichtigen. Eine Folge dieses Mangels höherer Auffassung sind auchfehlerhafte Unterscheidungen / da z. B. die Höhe der für Ver-wundungen zu zahlenden Bußen nicht nach der Absicht/ sondernnach dem wirklich verursachten Schaden / dieser aber oft in derwillkürlichsten Weise ermessen und taxirt wird. Dagegen aberhabe«/ wie bemerkt/ diese Bestimmungen für uns den Werth/ eineGesellschaft zu zeichnen/ welche genöthigt war/ mit einer so sehrin'S Einzelne gehenden Sorgfalt gegen eine unendliche Mengevon Gewaltthätigkeiten vorzukehren und ein förmliches Preisver-zeichniß von Wehrgetdern aufzustellen. Die große Genauigkeit/mit welcher im salischen Gesetze/ dem rohesten von allen / die aufden Diebstahl bezüglichen Strafen aufgezählt sind/ lehrt uns/ außerder Sorgfalt/ die eine Zeit/ in welcher das Recht des Stärker«herrschte/ auf den Schutz des Eigenthums verwandte/ den Werthder verschiedenen Thiergattungen kennen. Wie leidenschaftlich injenen Zeiten die Jagd betrieben wurde/ erhellt darauS/ daß derDiebstahl oder Mord eines Falken 1800/ der eines Schäferhundesaber nur 120 Den. galt.
") Eccard, Note über Leibintz, <lo Orixino k'iienovrum, Art. 18,*') Ulaekstone, Oomm. on tlis larvs ob ILnxl. IV, 28.