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nischen VolkSrechte in lateinischer, sondern in der Volksspracheabgefaßt sind"), mit alleiniger Ausnahme der von Eduard demBekenn er erlassenen: ein sprechender Beweis von dem Ueber-gewicht der Sieger über die eingcbornen Briten. Die 79 erstenGesetze wurden von K. Aethelberr gesammelt, 16 rühren vonLothar und Eadric her; die Einleitung zu den von Vitred(695) erlassenen besagt, daß ste in der Versammlung der Großen,in Gegenwart deö ErzbischofS und eines Bischofs, gegeben wur-den und alle geistlichen Rangstufen dabei eine Stimme hatten,was auch ganz glaublich erscheint im Hinblick auf das Verbot,an Festtagen zu arbeiten und in den Fastenzeiten den LeibeigenenFleischspeisen vorzusetzen. Aehnlich drückt steh die Einleitung zuden 77 Titeln Jna'S (668) auS; Elfr ed erließ seine 89 Titelfast unter der Form einer Predigt, von Moseö anhebend. Vonder Kenntniß deS römischen Rechts findet man in England sehrwenige, jedoch immer einige Spuren, namentlich in den Schulenund unter dem Klerus.
Gesetze der Sachsen.
Das sächsische RechtSbuch in 34 Titeln, nebst einem Capitu-lar Karl d. Gr. ward vielleicht erst zur Zeit dieses Herrscherszusammengestellt. DaS Leben eines Edeln ist auf 1440 Sol.,eines Freien auf 120 Sol., auf ebenso viel das eines Icks« undeiner Ehefrau, auf das Doppelte jedoch daö Leben einer Jungfraugeschätzt. Auf'S Genaueste sind die Wunden klassisizirt und taxirt.Wer eine Thatsache läugnet, muß seine Aussage mit 12 Zeugenbeschwören. Der Edle, beschuldigt, einen Leibeigenen erschlagenzu haben, muß 36 Sol. bezahlen oder mit drei Zeugen seine Un-schuld an der That beschwören. Auf Verschwörung wider denKönig steht Todesstrafe, ebenso auf den Diebstahl eines Pfer-des, eines Bienenkorbs, eines vierjährigen Ochsen. Wer sich vcr-heirathen will, soll den Verwandten seiner Verlobten 300 Sol.und daö Doppelte bezahlen, wenn er dieselbe ohne deren Ein-willigung zur Ehe nimmt.
xiimi, er Maxna Vli.vi'ta Ndei'tatum cälu, i-LAnante Uolisnne,
collcxit Davit Wilokinsius; im Vol. IV. der Larbarorvm lexes :,n<i-quae.
») siuae eousorixt» 4nxlorum sermone Iiaotenus Imbentur. Ueä», Dist.eool. II, S.