Band 
Fünfter Band.
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oder indem der Candidat das Glockenseil anfaßte/ ein KornWeihrauch verbrannte oder aus dem Meßbuch las. Für gewisseKönigreiche war das Schwert das Zeichen der Investitur/ bei denLongobarden war es die Lanze/ beim Dogen von Venedig dasPanier. Im H. Jahrh, verstchert Ingulf, bei den Barbarensei es gebräuchlich/ Güter ohne geschriebene Urkunde zu verleihen,und zwar durch mündliche Erklärung/ mit dem Schwerte/ demHorn, dem Becher / dem Sporn, dem Steigbügel, dem Bogenoder Pfeil, und daß diese verschiedenen Vergletchungsarten sogarnach der Annahme geschriebener Verträge beibehalten wordenseien. Diese Symbole hatten zuweilen gar keine Beziehung zuder Sache, deren Eigenthum übertragen wurde; waren eS jedochGegenstände des gewöhnlichen Gebrauchs, so wurden ste dazudurch Zerbrechen, Anbohren oder dcrgl. ungeeignet gemacht undblieben im Verwahrsam des Jnvestirten als Beweis des geschehe-nen AkteS; darum findet man auch in den Archiven zerbrocheneSchwerter, durchbohrte Münzen, Päckchen mit Stroh, den Do-kumenten angeheftet, einige Kopf- oder Barthaare im Haare,endlich Stücke Holz, Messer, aus deren Stiel der Name des Käu-fers cingegraben worden. Dahin gehören auch gewisse bedeutungs-volle Handlungen, wie das Händeschütteln *), den rechten Daumenhinhalten, einen Kuß geben, eine Säule oder ein Horn anrühren,über eine Thürschwelle schreiten, über das Grundstück hinzugehen,den Boden mit Spaten umstechen, gemeinsam communiciren.

Die salischen, ripuarischen, alemannischen VolkSrechte schrie-ben dergleichen Ceremonien vor; auch begegnet man solchen ineinigen Aktenstücken, von Personen unterfertigt, die unter demrömischen Gesetze standen; dahin gehörte u. A., daß derjenige,welcher die Abfassung deS Aktenstückes veranlaßte, Schreibzeugund Pergament von der Erde aufnahm und ste dem Notar über-reichte. Häufig bedienten steh die Longobarden der traditionellenSymbole; so war ihnen der launeollilä eigenthümlich, welcherin der Uebergabe. irgend eines Gegenstandes, eines Gewändes,Ringes, Pferdes, Geldstückes u. dergl. Seitens deS Gebers an

*1 Ein sehr alter Gebrauch beim Abschluß eines Handels; in manchen Ge-genden Deutschlands kann derselbe noch jetzt auf den Getreide- und Vieh-märkren beobachtet werden.

2sid-, Oi'ix. VI, I I, leitet von mann satum das Wort manelatum ab,durch welches man eine Angelegenheit einem Andern anvertraut.