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Bewegungen des Handels sein, da ein Gesetz den Privatleuten dieHälfte des Betreö der großen Flüsse einräumt/ unter der Aufgabe,die andere Hälfte für Schiffe und Netze freizulassen *).
In Italien hörte übrigens mit der longobardtschen Herrschaftder Handel nicht auf. Italienische Kaufleute bezogen die Messenvon Paris, wo sie mit Sachsen/ Proven^alen, Spaniern/ Frankenhandelten**). In den Gesetzen Astulf'S isi von Handelsleutendie Rede ***), denen aufgegeben wird/ gleichfalls Waffen und einPferd bereit zu halten / mit den Römern aber keinen Geschäfts-verkehr zu unterhalten.
Frauen.
Von der Achtung der alten Germanen vor den Frauen wolleneinige Schriftsieller die Stellung ableite«/ welche dem weiblichenGeschlecht in der neuern Gesellschaft eingeräumt worden unddie einen so großen Abstand bildet zu der tyrannischen und ver-ächtlichen Behandlung/ welche ihm die Alten zu Theil werde»ließen. Es kann jedoch nicht geläugnet werde«/ daß die germani-schen Volksrechte auf ein besonders zartes Benehmen dieser Völ-ker gegen die Frauen nicht hinweisen und uns zeigen/ daß mansie eigentlich nur als Gebärerinnen von Kriegern schätzte. Aufden Mord einer Frau / die noch Kinder gebären kann, sind 600Sol. gesetzt/ vor oder nach dieser Zeit ist jedoch ihr Leben nur200 Sol. werth. So bei den Longobarden. Nach dem fränkischenGesetz soll der Mörder einer Frau/ die Mutter ist/ 26 , 000 , einerSchwängern 28 , 000 , einer nicht mehr Empfängnißfähigen 8000Den. bezahlen. Die Frauen werden/ wie die Bäume/ nach denFrüchten geschätzt/ die sie tragen können. Indessen sind doch diein die Volksrechte aufgenommenen Gesetze zum Schutze der weib-lichen Keuschheit völlig neu/ wenn sie auch mitunter in ihrer Ge-nauigkeit zu weit gehen. Der Freie / welcher den Finger einerFreien drückt / soll 600 / berührt er sie am Arme das Doppelte/bringt er seine Hand bis über den Ellenbogen 1400 / berührt erden Busen 1800 Den. zahlen. Nach dem bayerischen Gesetz sollderjenige/ welcher einer Freien die Röcke bis zum Knie aufhebt.
") B. VIII, 4, ix.
'*) Diese Notiz ist aus dem Diplom X" I.XI des Papyrus von Marinigeschöpft und bezieht sich auf d. I. 629.
Im 3. und 4. der von Troja aufgefundenen Geseye,