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6 Sol. zahlen und das Doppelte, nimmt er den Kamm aus ihremHaare, um dessen Flechten aufzulösen.
Wir gedachten bereits der lebenslänglichen Abhängigkeit desWeibeS. Bei den Longobarden verkaufte der Mundwald die Brautdem Bräutigam, welcher hiedurch ihr Erbe wurde und die ihretwa zu Gute kommenden Strafgelder einnahm. Eine Aussteuerwar eigentlich nicht eingeführt und an deren Stelle trat dass-uloi'ltum, däs inellnili, das inoiKÜenKebiiuii. I'rulerfmin beden-ket väterliches Erbe (Vater-Erde) und bestand aus demjenigen,was Vater und Bruder nach Belieben der jungen Frau gegeben,um sie damit für ihre Ansprüche an die Erbfolge abzufinden;meümn bedeutet Hälfte (ineäiuin) und war ein freiwilliges Ge-schenk, welches vor der Heirath der Bräutigam der Braut machteund das gemeiniglich in Grundstücken und Sklaven bestand. ESist nicht zu verwechseln mit dem mnullinm, dem Preise zur Er-langung der Vormundschaft über die Frau, welcher ihrem bis-herigen wuntjvrulü zu entrichten war und zuweilen bis auf 20 .Sol. sich belief, bis Luitprand es auf 3 festsetzte*); er be-stimmte auch daS meüuili auf 400 Den. für Richter und andereangesehene Männer, auf 300 Den. für Edle; Geringere solltendarnach im Verhältniß bezahlen; das in»rAÜ6NA6l,!>im (Morgcn-gab) war ein Geschenk, welches die Frau am Morgen nach derBrautnacht empfing; diese Sitte sollte für die Jungfrauen einAntrieb sein, auf die Bewahrung ihrer Keuschheit zu halten, umdiese Gabe des Gauen zu verdienen. Da eS jedoch Ehemännergab, welche auS Liebe zur Gattin dieser ihr ganzes Vermögenschenkten, die Morgengabe aber derselben als Wittwe zur freienVerfügung blieb, bestimmte Luitprand das Maximum dieserGabe auf den Viertheil vom Vermögen des Mannes **); zugleichverbot er, der Braut andere Geschenke alS die angeführten zumachen. Bei den Gothen durfte die Aussteuer nicht mehr als dasZehntel vom Vermögen des Ehemannes betragen, nach den sicili-schen Gesetzen das Drittel; bei den Franken gab eS hierin keineBeschränkung. Bei den Alemannen sollte, ward von den Erbendes Mannes der Wittwe die Aussteuer abgeleugnet, der gericht-liehe Zweikampf entscheiden, handelte es sich jedoch um die Mor-
lUunUum nvn sit »mplius <jusm soliM tres. II, 3.»») II, § 1.