Band 
Fünfter Band.
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sie zweitens eine eorreetionelle Jurisdiktion über die sogenanntengeheimen Vergehen, daher Zauberei und Hexerei, Gotteslästerungund Meineid ihrem Ressort verblieben. Drittens erkannte dasbischöfliche Tribunal in den sogenannten geistlichen Streitsachen,namentlich hinsichtlich der Ehe und der Testamente. Da jenenicht mehr blos als ein bürgerlicher Vertrag, sondern als einreligiöser Akt und ein Sakrament betrachtet wurde, war e§ na-türlich , daß der Klerus alle Fälle von Ehebruch, Concubinat,Unzucht, Schändung und dcrql. vor sein Forum zog. WaS dieTestamente anbelangt, so können wir nicht genau sagen, aus wel.chem RechtSgrunde sie als zur geistlichen Competenz gehörig be-trachtet wurden; eS läßt sich nur vermuthen, daß es deßhalb ge-schah, weil die Testamente nun in den Kirchen hinterlegt wurden,wie sie früher der Obhut der Vestalinnen waren anvertrautworden.

Asyl,.

DaS Vorrecht, welches die Tempel und Götkerhainc besessen,die von der menschlichen Gerechtigkeit Verfolgten zu beschützen,ging auf die Kirchen des lebendigen Gottes über. Kaiser Leoverbot, diese Asyle anzutasten, sowie die Bischöfe wegen der Be-schützung von Schuldnern zur Verantwortung zu ziehen; dagegensollte diesen letztem das Urtheil zur Kenntniß gebracht werden,damit sie einen Vertreter bestellen könnten, oder, falls sie solchesunterließen, damit nach dem Gesetze mit der Beschlagnahme unddem Verkauf ihrer beweglichen und unbeweglichen Habe vorge-gangen werde. WaS sie allenfalls im Bering einer Kirche oderim Hause eines Geistlichen verborgen hatten, sollte davon ausge-nommen sein und die Sklaven mußten nebst dem, was sie mitsich genommen haben mochten, zurückgegeben werden, wogegen derHerr zu beschwören hatte, ihnen keine härtere Strafe aufzuer-legen , als sich mit den Vorschriften der Menschlichkeit vertrage.

Kaiserliche Einmischung.

In den ersten Zeiten ihrer Einführung in die Gesellschaftwar die Kirche genöthigt, zur Ausführung ihres Willens dieHülfe der Staatsgewalt in Anspruch zu nehmen, da sie noch derOrganisation, Verfassung und Regierungögewalt entbehrte. AISder Götterdienst vernichtet war, trat sie selbst in den Staat ein,und sah sich sofort von seinen Banden umschlossen; die Kaiser,welche bis auf Gratiau den Titel des s»ontildx mnximus bei-