Band 
Fünfter Band.
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sich das wichtige Vorrecht/ von ihres Gleichen gerichtet zu wer,den; zugleich urtheilten sie auch allein bei Anklagten über Geist-liche/ die hiedurch dem Aergerniß einer öffentlichen Prozedur ent-zogen wurden. Ein Gesetz gebot den Magistraten / die Entschei-dungen der Bischöfe zu vollziehen *)/ in einigen Kirchen warjedoch den Priestern die Berufung an das Provinzialconcil ge-stattet **).

In der weltlichen Ordnung hatten die Christen ursprünglich/die Parteilichkeit ihrem Glauben feindlich gesinnter Richter unddie heidnischen Formeln des Gerichtswesens fürchtend/ versucht/sich der gewöhnlichen Gerichtsbarkeit zu entziehen. Demgemäßübertrugen sie/ als eine Gemeinschaft von Brüdern/ die Schlich-tung ihrer Zwiftigkeiten den Bischöfen und Aeltesten- so daß sicheine freiwillige schiedsrichterliche Gerichtsbarkeit bildete/ welcheConftantin mit seinen Decreten sanktionirte. Nachdem jedochdie Regenten Christen geworden wäre»/ hatten die Gläubigen kei-nen Grund mehr/ sich dem weltlichen Forum zu entziehen. DieKirche untersagte es lediglich ihren Dienern ***), denen Con-stanlin einen exemten Gerichtsstand für bürgerliche Angelegen-heiten einräumte und welches Vorrecht Iustinian auf ihreProzesse mit Laien ausdehnte/ unter Vorbehalt jedoch der Be-rufung an die gewöhnlichen Tribunale. Die Kaiser betrachtetenübrigens die Jurisdiktion der Bischöfe als eine arbiträre/ nichtals eine zwingende und Iustinian unterstellte den Spruchdes Bischofs der Billigung deS öffentlichen Richters; da jedochim Abendlande die alte Gerichtsverfassung beim Anstürme derBarbaren in Trümmer brach/ gewann die bischöfliche Jurisdik-tion eine übermäßige Ausdehnung.

In drei Fällen zog das geistliche Gericht Angelegenheiten derLaien vor sein Forum. Erstens/ wenn die Parteien es zum Schieds-richter annahmen, wo dann sein AuSspruch laut dem Edikte Con-stantin's rechtmäßige Kraft haue. Da die Kirche als besondereGesellschaft die Sittenrichtern, ihrer Mitglieder war, so erlangte

«) Vo6. Vlieol. IX, 45, IV.

»») Vergl. Buch VI, Kap. 21. Bd. IV, S. SlL.

"«) Conzil von Baisvn (Vasense) i. 2- 112.

-p) Vergl. die Edikte von Houorius, Balenlinian III und Iustinianan- den Zähren 398, -128 und 511. 6oä. Just I, 1, äe LpiseoxsUuulienti».