Band 
Fünfter Band.
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Beichte.

Ueber die Pönitenzen haben wir bereits geredet (Buch VI.Kap. 21. Bd. IV. S. 521); nunmehr hörte das öffentliche Sün-Lenbekenntniß zuerst in der griechischen, dann auch in der lateini-schen Kirche auf, eö blieb nur die Privarbeichte und eS vermehr-ten sich die Jndulgenzen.

Die Kirchenstrafen bestanden bei öffentlichen Vergehen in dengrößer« oder kleinern Exkommunikationen und vorgeschriebenenöffentlichen Nutzungen (S. am angef. Orte), die am strengstenim westgothischen Spanien waren; dasselbe Verfahren wurde auchnach Umständen auf gebeichtete geheime Vergehen angewandt, nurmit dem Unterschiede, daß nun gewöhnlich geheime Nutzwerteauferlegt wurden. In der griechischen Kirche gab eS eigene Beicht-priester, welche über die Ausführung der von ihnen auferlegtenNutzungen zu wachen hatten; diese wurden jedoch später abgeschafft.Die Art und Dauer der öffentlichen oder geheimen Nutzungenhing von dem Bischöfe oder Priester ab; später (vom 7. Jahrh,an) wurden darüber sehr genaue und vorsichtig abgefaßte Pöni-tentialbücher entworfen, die erst mit dem 13. Jahrh, ausser An-wendung kamen *). Allmälig wurde es bei geheimen VergehenRegel, während ursprünglich die Reconciliation der Büßenden erstnach Ablauf der ganzen, oft sehr lange dauernden Butzzeit geschah,die LoSsprechung unmittelbar nach der Beichte, unter der Ver-pflichmng, die vorgeschriebenen Bußwerke nachzuholen, zu erthei-len. Die Frömmigkeit der ersten Zeit bedurfte keiner Vorschrif-ten, wie oft man beichten müsse; erst auf dem vierten LatcranischenConcil (1259) wurde festgesetzt, daß eS wenigstens einmal jährlichgeschehen müsse. Jeder Beichtvater ist bei schwerer Strafe ver-bunden, über daö ihm unter dem Siegel der Beichte Mitgetheilte

?) Zur Handhabung dieser geistlichen Zuchtgewalt, die zugleich theilweise eineErgänzung der weltlichen Polizei war, lieh die Staatsgewalt ihren Arm,Zu diesen! Endzwecke kamen, namentlich durch die Verordnungen Karldes Großen die Sendgerichte (Synoden) auf, bei welchen der Bi-schof oder sein Stellvertreter, der Erzdiakon, jährlich in den verschiedenenBezirken seines Sprengels, unter Beihülfe von als Sikienwächtern undZeugen beeidigten Gemeindegliedern (Sendzeugen, testos s^nockales <Is-vani) die ruchbar gewordenen Vergehen untersuchte und mit den ange-messenen kanonischen Strafen belegte. Wer der Kirchenbuße sich wider-setzte, verfiel dem Kirchenbann und in Folge davon zuweilen selbst derReichsachr. D. B.