Band 
Fünfter Band.
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Bereits das bürgerliche Recht hatte verschiedene Ehehinder-msse bezeichnet/ die entweder absolut sind und in jedem Falle dieEingehung einer gültigen Ehe hindern/ oder die in irgend einerWeise gehoben werden können. Die Kirche/ in ihrem Strebe»/alle bürgerlichen Beziehungen reinigend zu durchdringen und gei-stigen Regeln zu unterwerfen/ vermehrte die Ehehindernisse undtheilte sie gemäß der Categorien im bürgerlichen Recht in privat-rechtliche/ wie verbotene Zeit/ Excommunication/ Gelübde derKeuschheit und öffentliche Rullitätsgründe / wie Verschiedenheitder Religion/ bestehende Verpflichtungen/ Versprechen/ Verwandt-schaft/ Schwägerschaft *). Die Kirchenvater betrachteten dieMischehen stets als gefährlich. Das in Trullo oder auch tzuin-^sxtuin genannte Concil von Conftantinopel (692) erklärte fürnichtig die mit Ungläubigen eingegangenen/ unter welcher Bezeich-nung sie nur die Juden verstanden **) / da die Heiden immermehr abnahmen und verschwanden. Später wurden gleicherweisedie ehelichen Verbindungen mit Ketzern verboten. Ehebruch undEntführung waren Ehehindernisse. Wie im römischen Recht dieAdoption/ so bildete in der Kirche die geistige Verwandtschaftein Ehehinderniß / und das erwähnte Concil verbot die Ehe zwi-schen den Pathen und den Eltern des Täuflings ***). Hinsicht-lich der Ehescheidung und der zweiten Ehe wich jedoch daö kano-nische gänzlich von dem bürgerlichen Rechte ab. Zu welchenMißbräuchen jene durch zügellose Leidenschaft geführt wurde/

sein konnte, eine förmliche Ehe von einem Concnbinate zu unterscheiden,gab das Ccnzil von Trient wieder strengere Vorschriften, stellte sie jedochnicht als Glaubensartikel auf.

2) Imxeckimentum tomxoris elausi; impellimentum eedvsiastionm z impe-äimentum votl. Impeäimenluiii äisparitatis eultus, oriminis, oansan-TiiiiiitrUis, ooAnativiii« dvilis lexitims», eoxnakionis sxiritualis. VerglMop. Das Eherecht der Christen bis zur Zeit Karls d. Gr. Regensb.1833. Klee. die Ehe. eine dogmat.-archäolog. Abhandl., Mainz, 1833./I. äe U.c> 8 ll c> v» n, ve matrimoiiio in oooles. onlliol. .-Vux. Vinilol,1837.

««1 Ein später von Theodosius und Arcadins bestätigtes Gesetz Valen-tin ian's besagt: Keine Christin nehme einen Zuden zum Ehegatten, undkeine Züdin heirathe einen Christen, sonst werden sie als des Ehebruchsschuldig erklärt. 6o3. 'I'Iieoä. IX, 7. S.

»r») Das Verbot der Ehe zwischen dem Ehegatten des Pathen und dem Täuf-ling und dessen Eltern ist jetzt stillschweigend wieder aufgehoben. Vone.'Irili. 8ess. XXIV. enp. I. <1^ i-el. mutr. D. B.