Band 
Fünfter Band.
JPEG-Download
 

459

haben wir gesehen. Darum beschränkte auch Constantsi'n dieGestaltung derselben auf nur drei Fälle; Constans mußte zwarder Gewalt der Gewohnheit nachgeben und die Ehescheidung wie-der in mehreren Fällen erlauben/ aber Honorius ging wiedergroßentheilS auf die Strenge ConftantinS zurück. Die späternKaiser schwankten zwischen einer strengeren und laxeren Praxisin dieser Beziehung/ indeß wurde doch die Ehescheidung untergegenseitiger Zustimmung (ex dnun Ki-ntin) durchweg zugelassen.Obgleich Justinian auch diese verbot/ mit Ausnahme des Fal-les/ daß einer der Ehegatten sich Gott widmete/ so bestimmten dochdie beständigen Klagen über die vorkommenden Zwistigkeiten undMißbräuche den nämlichen Kaiser/ das Verbot wieder aufzuheben *).Die Kirche aber/ von der Thatsache ausgehend/ daß der Heilanddie Ehescheidung/ ausser im Falle des Ehebruchs**) / verworfenhatte/ und die Ehe im höchsten Sinne als daS Symbol der Ver-einigung Christi mit seiner Kirche auffassend / stellte die UnauflöSbarkeit als die Grundbedingung der christlichen Ehe hin/ undverwarf die Ehescheidung unbedingt; trennten sich die Gatten/ sokonnten sie kein anderes eheliches Band schließen.

Bei dieser erhabenen Auffassung der Ehe wurden in der äl-tern Kirche die Ehen verwittwcter Personen/ wenn auch nichtgerade verworfen ***)/ so doch mißbilligt/ so daß dieselben als nichtgerade ehrenvoll vermieden wurden und die Kaiser sie sogar mit-unter verboten/ im Widerspruch mit der Tendenz des römischenGesetzes/ im Widerspruch namentlich mit der lsx paj»ingegen die Ehelosigkeit/ welche daS Christenthum alS einen Zustandder höchsten Vollkommenheit pries. Wenn das Concubinat voneinigen Kirchenversammlungen geduldet wird/ so wolle man sicherinnern/ daß nach den Ansichten der alten Welt die Ehen nur

Novell. 6X1..

Diese Ausnahme ist jedoch vom Heiland mir bei der Auslegnug des jüdi-schen Gesetzes zugelassen. (Matth. 5. 31. 32. lv, 2 lO), und soll nicknauf das christliche Gesetz übertragen werden. D. B.

»««) Hiefnr spricht eine Verfügung des Cvnzils o. Nieäa. und folgende Stelledes heil. Ambrosins: IIsx»mer«», I. VI. v. 4. §22: Matura leovbvstils iiituiickit, »t ontulos proprios ament. et k-rotn« sno« ckillK-nitNesoiiint i'II.a ockin norereslm, nee, mutuio oonoubitn, parente« a sobolockeponvantur, negue noverunt pi-nererre üliu« p»8reiiorls oupuliee. Xes-oiunt oaiütatis ckiwerentiam. Nergl. Oock. 'j'bonck. 6e !4ee. nnptiis;und I'otüisi', pnnck. t. II. >». 89.