Band 
Fünfter Band.
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Nach einem Gesetze der 12 Tafeln war es verboten, die Tod-ten im Bering der Stadt zu beerdigen *). Auch die ersten Chri-sten ließen steh ausserhalb der Stadt beerdigen **), aber in beson-dern Grüften. Als der Kirche der Friede geschenkt war, näher-ten steh die mit dem schönen Namen Schlummerorte (cnemeie-rin) bezeichneten Grabstätten wieder den Städten, und kamensogar bis in dieselben, wie die Grabmäler von Constantin undHonorius, so wie die in Rom entdeckten zahlreichen eolombuiHbeweisen; jedoch vermied man die Beisetzung in den Kirchen, zu-nächst um nicht den meistens aus Mosaik bestehenden Fußbodenzu verderben, dann auch der Ausdünstung wegen, und weil es nichtpassend erschien, an die dem Gölte des Lebens geweihte Stätte dasdem Tode Verfallene zu bringen. „Laßt mich nicht in das Hans,noch unter den Altar Gottes tragen, empfahl der heil. Ephrem,denn einem Erdenwurm kommt es nicht zu, im Heiligthumc desHerrn zu ruhen." Ausnahmsweise wurde indeß zugelassen, dieReste theurer Verblichenen in der Nähe der Reliquien der Mär-tyrer beizusetzen, so dem heil. AmbrosiuS, welcher Satyrus,seinem Bruder, ein Grab bei dem heil. Victor bereitete. DieGrabmäler der ersten Christen waren sehr einfach. Man errichtetesie über den Reliquien der Heiligen; die Ueberreste von Consu-laren hatten zuweilen marmorne, Andere sandsteinerne oder auchnur aus großen Ziegeln verfertigte Urnen; gemeiniglich aberwurden die Leichname in künstlichen oder natürlichen Höhlungenund zwar in auf beiden Seiten angebrachten Nischen, auf denRücken niedergelegt. ES gab auch Privatgrabmäler für 2, 3 undmehr Leichname. Kinder, die noch nicht vier Jahre alt gewor-den, wurden besonders beigesetzt. Häufig ward der Leichnam ein-balsamirt, daher der würzige Duft, der zuweilen aus eröffnetenGräbern aufstieg und schon für ein Zeichen der Heiligkeit des

Gatten, welchen Gebrauch die Engländer verspotten und sprüchwönlichsagen: -,to rveep irisl»^. Nach jeder Strophe des Gesangs ersolgt dasHeulen der Nachbarinnen und Freundinnen. Vcrgl. I-oxan, 1'I»o sonr-tisli Vaöl »r Oeltio manners, us preservvä aiiwnv tt>o Uixtitaniior«,183t. II, 383.

llominoin inortuuin in iirbe ne sepollit». neve nrito. Dieses Verbothatte übrigens einen polnischen Grund. Ueber das Grab nämlich standder Familie das Eigenthumsrecht zu, und den Grund und Boden der Tradtsollte Niemand besitzen.

6°) 8amuel, Vv sex. tu. I. eontr. 2. eonel. I.