483
Gelegenheiten einzugreifen durch Erlassung von Verfügungen geist-licher Natur. Durch seine Gesetze a. d. I. 541 befahl er, zurWahl der Bischöfe den Klerus und die Notabel» der Stadt zuversammeln, damit diese drei Personen vorschlügen, nachdem ste aufdem Evangelienbuch beschworen, für Zuwendung ihrer Stimmenicht Bezahlung oder Belohnung empfangen zu haben; hatten sienach sechs Wochen von der Ausübung des Wahlrechtes noch kei-nen Gebrauch gemacht, so trat derjenige, welchem es zukam, denErwählten zu ordiniren, in daS Wahlrecht ein. Aus diesen dreiCandidaten wurde der Bischof gewählt, der zunächst ein Glaubens-bekenntniß schriftlich aufzusetzen, sodann aus dem Gedächtniß dieFormeln für die Taufe, das h. Meßopfer und die andern feier-lichen Kulthandlungen vorzutragen hatte, 35 Jahr alt sein undgleichfalls beschwören mußte, nichts gegeben oder versprochen zuhaben, um gewählt zu werden; lastete irgend eine Anklage ausihm, so lag ihm ob, sich davon zu bereinigen; war er noch Laie,so hatte er sich einem dreimonatlichen Vorberciwngsunterricht zuunterziehen. Ferner verordnen diese Gesetze, jährlich im Juniund September Synodalversammlungen zu halten; diese solltenzunächst den Gerichtsstand des Bischofs bilden, dieser aber auchaußer demselben vor dem Metropoliten verklagt werden können:Priester und Mönche waren vor dem Bischof zu verklagen, undder Bischöfe erster der von Nom, dem im Range der Bischof vonConstantinopcl folgte. Ferner gewährte Justin ian den Bischöfen,außer der Jurisdiktion über Priester und Mönche, die Aufsichtüber daS städtische Vermögen, die Gewalt, aus der väterlichenAutorität zu befreien, und einen vorwiegenden Einfluß auf dieMunicipalvcrwaltung; die Richter durften sie weder alö Zeugenvorfordern, noch ihnen einen Eid auferlegen. Bischöfe nnd Mönchekonnten nicht als Vormünder bestellt werden, Priester und Kleri-ker nur mit ihrer Einwilligung; Welt- und Klostergeistliche soll-ten sich von allen weltlichen Geschäften und Unternehmungenenthalten, keine Pächter sein u. dergl., ferner sich nicht von ihrenKirchen entfernen und weder selbst spielen, noch auch nur einemSpiele zusehen. In Kriminalsachen konnten sie vor den Bischofoder weltlichen Richter, je nach Verlangen des Klägers, citirtwerden. Später übergab HcraeliuS den Bischöfen die volleStrafgcwalt über den Klerus, und so ward die Kirche immermehr von der bürgerlichen Autorität emancipirt; aber die Kaiserhielten fest an ihren vermeintlichen Hoheitsrechten über Regierung
31*