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sich noch bevor das Bedürfniß des Schlafes völlig gestillt ist. Ererlaube sich kein Urtheil über die Befehle des Vorgesetzten, dafeine Pflicht lediglich ist/ zu gehorsamen.
Aeußer« Beziehungen der Regulären zur Kirche.
Bei der raschen Zunahme der Anzahl und des Einflusses derMönche zogen sie bald die wachsame Aufmerksamkeit der Bischöfeauf sich , die erkannten , daß sie in ihnen unschätzbare Gehülfenoder mächtige Nebenbuhler haben würden; damit nun letzteresnicht der Fall sein möge/ veranlaßten sie deren allmäligeS Eintre-ten in die kirchliche Gesellschaft. DaS Concil von Chalccdon be-stimmte : diejenigen/ welche wirklich und wahrhaft zum klösterlichenLeben sich entschließe»/ sollen aller ihnen gebührenden Ehre theil-haftig werden; da jedoch Einige unter dem Namen und der Ge-stalt von Mönchen in bürgerlichen wie geistlichen AngelegenheitenVerwirrung stiften/ indem sie abenteuernd die Städte durchziehenund sogar versuchen/ Klöster zu stifte»/ soll Niemand ohne dieZustimmung des Bischofs der Stadt ein HauS oder ein Orato-rium gründen dürfen. In allen Städten und Landschaften sollendie Mönche den Bischöfen Unterthan sein/ die Ruhe lieben / demFasten und Gebet sich widmen und in den Häusern verbleiben/ inwelchen sie der Welt entsagen; um geistliche und bürgerliche An-gelegenheiten mögen sie sich nicht kümmern und aus ihren Klösternsich nicht entfernen/ ausgenommen wenn der Bischof ihnen solcheswegen eines wichtigen Geschäfts gebietet (Can. HO-
So ward die Freiheit der Klöster gebrochen/ und die folgen-den Concilien verliehen den Bischöfen daö AufsichtSrecht über dieAebte und ihre Congregationen und die Klosterordnung/ wie überdie Gründung neuer Klöster, ja die Mönche selbst verlangten Be-rechtigungen, die Beschränkungen wurden; so wollten sie u. a. inihren Klöstern Kirchen haben, um sich nicht zur Pfarrkirche ver-fügen zu müssen, aber sie mußten in dieselben Priester zulassen,welche unter dem Bischöfe standen und der Klostergemeinde fremdwaren. Natürlich wurde ihre Abhängigkeit noch größer, als sieihren Ehrgeiz darin setzten, in den Klerus aufgenommen zu wer-den; durch BonifaciuS IV, der sie für „mehr alö tauglich" zuallen geistlichen Verrichtungen erklärte, ward ihnen nun zwar An-theil an den geistlichen Vorrechten und Gewalten gewährt, zugleichaber hiedurch die Autorität der Bischöfe über die Klöster befestigt.Die. Mönche duldeten indeß dieselbe nicht immer; zuweilen wand-