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Achter Band.
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damit er sich darüber mit den französischen Bischöfen berathenkönne.... Wie Bonifaciuö VIII dem König Philippschrieb, berief er zugleich durch ein Kreisschrciben alle Bischöfeder Christenheit zu einem allgemeinen Conzil nach Rom auf den1. November deö folgenden Jahres, insbesondere aber die fran-zösischen Erzbischöfe, Bischöfe, Doctoreu der Theologie, Magisterder Rechte und die Abgeordneten der Kapitel. Unglaubwürdigist das Vorgeben, er habe blos die Franzosen berufen und zwargleich öffentlich die Absicht ausgesprochen in der Bulle: Vnt«prvmotionöm nostruw ete., wovon wir einige Stellen kennen,er wolle mit ihnen über die Anmaßungen und Ungerechtigkeitenberathen, welche von dem Könige und seinen Beamten gegen dieKirchen und Geistlichen, gegen die Großen und das Volk verübtwürden. Er redete gewiß nur im Allgemeinen von der Noth-wendigkeit gemeinsamer Berathung über die Bedrängnisse undNöthen der Kirche, und vermied jedes, aufreizende Wort. Außerder angeführten hat man noch eine Bulle, richtiger ein Brcve,mit den Worten an England: Vuseultr», LIi curissims ote., vondemselben 5. Dezember datirt, nebst einem AuSzuge. In demvollständiger» Stücke begegnen jene Drohworte deS Herrn beiJeremias 1. 10: Deee constitui te super (Deutes, et superreZitt», ut evellns, et äestruus etc., welche jedoch fast stehenderterwinus waren in den Vollmachtsbriefen der Legaten; fernerder dem König gemachte Vorwurf, er habe Kirchen und Geistlichebedrückt, und durch Beeinträchtigungen den Großen und demVolke seines Reiches Aergerniß gegeben, er maße sich die Ver-gebung geistlicher Würden und Aemter ohne Beiftimmung deSapostolischen Stuhles an und verhindere die nach kanonischerWeise geschehenen Verleihungen; er spreche in seinen eigenenSachen Recht, so daß er zugleich Partei und Richter; er zieheGeistliche wegen Rechte und unbeweglicher Güter, welche sienicht von ihm zu Lehen tragen, vor sein Gericht und verhinderedie Ausführung der Entscheidungen der geistlichen GerichtSbar-keit; die Veränderung der Münze und andere Bedrückungen wolleer jetzt mit Stillschweigen übergehen. Um über die Besserung

Bulle 8»Intor muncki sowie das ^usoulta Ml beginnende Breve muß-ten laut Vertrag zwischen Clemens V und Frankreich im Zahr 1318sür null und nichtig erklärt werden.

D B.