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Handel/ der selbst als Finanzmaßregrl erbärmlich war. Immer-hin war er nicht ganz ohne Nutzen. Da nämlich der richterlicheBeamte einzig und allein im Falle eines Verbrechens absetzbarwar/ stand er unabhängig da vom Könige und brauchte darumdem Hofe nicht zu schmeicheln. Da ferner diese Stellen vielkosteten und wenig einbrachte»/ konnten sie nur von reichen Per-sonen gekauft werde«/ welche hiedurch dem hohen Adel gleich ge-stellt, auch in Festigkeit und Ehre mit ihm zu wetteifern alsEhrensache betrachteten. Und da eS solcher Angestellten weit überBedürfniß gab/ fanden ste Muße/ auch Gegenständen / die außerihrem Geschäftskreise lagen, ihre Aufmerksamkeit zuzuwenden/wozu dann noch kam, daß ste vermöge ihrer unabhängigen Stel-lung und ihrer Verbindungen ein Gegengewicht bilden konntengegen die Ränke des Hofes und die Schliche der Minister. ESwurden nicht blos die Raths-, sondern auch die Advokatenstellenverkauft; diejenigen also, welche bei den Gerichten den Königvertraten, wie die Prokuratoren und Gencraladvokaten, hingennicht vom Monarchen ab, und die „Leute des KönigS", wie mansie nannte, konnten ungestraft ihm den Gehorsam verweigern.
In den Provinzen wurde der finanzielle Organism vor demadministrativen eingerichtet. Bereits 1472 wurden in jeder StadtEmpfänger aufgestellt für die Regalien, Zehnten, Steuern undAbgaben, die aus einem ganzen, „Generalität" genannten Bezirkein ihre Kassen flössen. Auf dieser Einrichtung gründeten nun dieKönige ihr VerwaltungSsystem, indem ste in jeder Generalitätein Finanzbureau einrichteten und einen Kommissär aufstelltenfür die Ausführung der Regierungsverordnungen. Die sehr un-bestimmt gelassenen Machtbefugnisse dieser Kommissäre dehntensich allmälig dermaßen aus, daß sie auch die Finanzbureaux ab-sorbirten und eigentliche Vertreter des Königs in den Provinzenwurden; endlich (1635) legte ihnen Ludwig Xtll den NamenIntendanten bei, als welche ste in ihrem Kreise das ganze Mili-tär-, Justiz- und Finanzwesen leiteten. Ihre AmtSbefugniß er-streckte sich über alles, was den königlichen Dienst und das StaatS-intcresse anging, richtete sich aber immerhin in der Ausübungnach den betreffenden landschaftlichen Gebräuchen und Gerecht-samen. ES ward nämlich ein Unterschied gemacht zwischen Pro.vinzen oder Landschaften des Staats und solchen der Wahl;die letzter» hatten das Recht, die Auflagen zu bewilligen und zuvertheilen in der Versammlung der drei Stände, worauf der In-
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