Band 
Achter Band.
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tcndant die Vertheilung auf die einzelnen Pfarrgemeinden vor-nahm, und eigene Beamte, die Gewählte hießen, richteten überdie Anstünde, welche sich zwischen den Erhebern und Besteuertenentspanne».

Rechtswesen.

Ursprünglich griff bei Vergehen die Staatsgewalt nicht umzu strafen, sondern um zu vermitteln ein; man faßte dies nämlichso auf, als gälte cS einen Vergleich zwischen Feinden und glaubteein Großes erreicht zu haben mit Einführung deS WchrgeldeS,wo der Eine die Rache verkaufte, der Andere die Straflosigkeiterkaufte. DaS Beispiel der Kirche, das Wiederaufleben des rö-mischen RechtS und die Bildung der Communen führten zu ge-läutertern Ansichten und bessern Rcchtöformen und machten dasRechtswesen zu einer Sache der Rechtsvcrwaltung, dies jedochnur in soweit, als an die Stelle der Privatvergeltung eine öffent.liche trat und zwar eine sehr gewaltsame, deren Züchtigungenwie Nachethaten der Leidenschaft aussahen. Dieses höchst wich-tige Recht den Baronen zu entziehen, um eS in den Händen desKönigs zu eonzentriren, war eine langwierige und schwierigeAufgabe der Politik. Zuerst zogen die Amtleute vor ihr Tribu-nal die Aburtheilung der Vergehen wider die Majestät des Königs,die Würde seiner Beamten und die öffentliche Sicherheit, derenBeschützer er war. Damit war der Weg für daS Weitere ge-bahnt; nun geschah daö Gleiche für die Staatsverbrechen mit ihrenvielen Abstufungen, die Verbrechen der Wahrsagerei, Zauberei,Hexerei, Entheiligung der Gräber, des Schisma's und der Häresie,endlich jede Injurie gegen einen Magistrat oder untergeordnetenBeamten, alle Arten von Fälschungen, Erpressungen, Veruntreuun-gen an öffentlichen Kassen, Mißbrauch amtlichen Ansehens. Gleichwie die Vergehen wider die öffentliche Sicherheit wurden der richter-lichen Competenz der Vasallen entzogen alle Verbrechen des Mords,der Vergiftung, des Todtschlags, deS Eltern- oder KindermordeS,der Schändung, Entführung und Verführung, der Brandstiftung,der meuterischen Zusammenrottung, der Verhehlung von Uebel-thätern, der Angriffe auf die öffentliche Ordnung, sodann die imKönigsbanne, in Kirchen und öffentlichen Straßen begangenenVerbrechen; endlich wurde die geringste Verzögerung Seitens derBaronialgerichte als Rechtsverweigerung ausgelegt und diente