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auf Beweise durch Zeugniß und Schrift anstatt der Ordalienoder GotteSurthcile; die Richter waren gekannt und man konntedie der Parteilichkeit Verdächtigen reeusiren. Endlich — undalles dies kam nicht bloß in Frankreich vor — ward daS geheimeGerichtsverfahren eingeführt.
Geheimes Gerichtsverfahren.
Bei den germanischen Völkern/ wo es zu den Rechten undPflichten jeden freien Mannes gehörte / dem Gerichte und derUrtheilsfällung beizuwohnen/ wäre eine Geheimhaltung unmöglichgewesen. Das Volk eilte zu den Gottesurtheilen wie zu einemSchauspiele und alles ging mit großer geräuschvoller Oeffentlich-keit vor sich. Die Beisitzer der feudalen Gerichtshöfe wurden vomBaron nach Belieben ernannt/ aber auch Andere abzuhalten/ denGerichtssitzungen beizuwohnen/ hatte er keinen denkbaren Grund.Vielmehr weiß man bestimmt/ daß die als Richter berufenenVasallen auch untergeordnetere Personen mitbrachten/ während eSaus der Art und Weise der Richter und der Gerichte hervorging/daß das Verfahren überaus einfach war.
In den Ländern römischen Ursprungs / wo man vertrautermit den Gesetze«/ geschickter in der Abfassung und Lesung vonUrkunden / minder in Anspruch genommen war durch kriegerischeoder häusliche Beschäftigungen/ kamen schriftliche Prozedurenhäufiger vor; darauf aber war man nicht verfallen/ vor dem An.geklagten die Zeugen zu verbergen oder ihm die Hülfen zu ver,weigern/ die den wegen eines CivilvergehenS belangten Personendoch nicht vorenthalten werden. Das kanonische Recht weist eineConstitution CöleftinS III undInnocens III auf/ worin dieProzeduren auf Anklage nach dem römischen Recht eingetheiltsind in denunziatorische und inquisitorische*)/ bei beiden abersind die Zeugenaussagen öffentlich/ die Vertheidigungen und Ver.Handlungen zugelassen. Sogar den Häretikern (obgleich des Rech.teS/ von ihres Gleichen gerichtet zu werden/ beraubt) ward an-sanglich zugelassen/ Zeugen und Ankläger zu kennen/ einen Rechts,bei,land zu haben/ nach einer öffentlichen Handlung gerichtet zuwerden. BonifaciuS VIII **) bevollmächtigte die Inquisitoren/die gewöhnlichen Prozeßformen auszusetzen/ wo Gefahr für die
6. 3l. vs Simonis. — O. 24. ve soousatlonibns.6. üo. ve Iiivretiois.