Band 
Achter Band.
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zum Verwand/ die betreffende Sache vor ein königliches Gerichtzu ziehen.

Als sodann die verabschiedeten Söldnertruppen aller Ortenhimmelschreiende Gewaltthaten begingen und die Gerichte derVasallen dem Unwesen nicht zu steuern vermochten, wurde eineTruppe organistrt/ die sogenannte mnröellaussee, welche sum.manschen Prozeß mit allen auf der That ergriffenen Todschlägern,Dieben und Vagabunden machte. Dieses energische Verfahrenflößte den Uebelthätern heilsamen Schrecken ein/ während dieBaronialgerichte dadurch vollends um alle Competenz kamen.Ludwig Xt erließ hinsichtlich der Unabsetzbarkeit der Richtereine Ordonnanz, welche nach seinem Tode die Reichsversammlungzum Gesetze erhob; cS ist dies daS vierte StaatSgrundgesetz vonFrankreich.

So kam daS Gerichtswesen von einer bevorrechteten Klassean eine Magistrats. Die Geistlichkeit war für diese Neuerung,wie für jeden Sieg der Doctrin über die Gewalt; die Königeerkannten darin ein mächtiges Mittel, ihre Macht über die Va-sallen zu vergrößern, während die Unterthanen einsahen, daß dievornehmste Schutzwehr persönlicher Freiheit und wahrhafter Si-cherheit bestünde im Besitz eines stabilen GerichtS, besetzt mitJedermann und im Voraus bekannten Richtern.

Der bedeutendste Schritt zur Herstellung einer regelmäßigenRechtsordnung geschah aber durch Philipp den Schönen da-durch, daß er auS den Parlamenten beständige Gerichte machte;damit waren die Barone einverstanden, weil sohin der persönli-chen Theilnahme an den Sitzungen der Höfe enthoben, währenddie Communen in dieser Maßregel eine Garantie gegen die Ueber-griffe der Herren sahen und sie zugleich den Beifall aller derje-nigen erhielt, denen nichts erwünschter kam, als der Berufungder geistlichen Gerichtshöfe nach Rom ausweichen zu können.DaS RechtSverfahren erlitt dadurch eine große Umgestaltung.Der Baron verlor den Einfluß, den die Bcfugniß, für jeden ein-zelnen Fall die Richter bezeichnen zu können, ihm auf die Ent-scheidungen derselben eingeräumt hatte; der entscheidende warnicht mehr von dem untersuchenden Richter unterschieden; manhielt sich strenger an die Gesetze, die zumeist lateinisch abgefaßtwaren und somit die Nothwendigkeit erzeugten, diese Sprachezu erlernen, eine unmögliche Arbeit für Männer deS Schwertes;die Amtleute, Vögte und Juristen überhaupt drangen natürlich

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